Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO
BMF-SchreibenAO § 165 Abs. 1 Satz 4
KStG a.F. § 8c Abs. 1
Das BVerfG hatte mit Urteil v. 29.3.2017 - 2 BvL 6/11, BGBl. I 2017, 1289 die Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Satz 1 KStG a.F. bzw. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. festgestellt und den Gesetzgeber verpflichtet, sie bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anzuwenden. Darauf hatte die Finanzverwaltung mit einer Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO für unmittelbare schädliche Beteiligungserwerbe von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor dem 1.1.2016 reagiert (BMF-Schreiben v. 18.6.2018 - IV A 3 - S 0338/17710007, BStBl. I 2018, 702).
Nachdem die Vorschrift des § 8c Satz 1 KStG a.F. sowie des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG aF. durch Art. 6 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (BGBl. I 2018, 2338) rückwirkend ab dem 1.1.2008 aufgehoben wurde, entfällt auch die bislang angeordnete Aussetzung der Steuerfestsetzung mit sofortiger Wirkung. Ein Ruhen lassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht.