Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.10.2024 - III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, DOK 2024/0883282
UStG § 14
Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze) eingeführt. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem).
Das BMF-Schreiben geht umfassend auf die Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung, auf besondere Fragen, auf den Vorsteuerabzug und auf die Aufbewahrungsverpflichtung ein. Außerdem enthält das BMF-Schreiben eine Reihe von Übergangsregelungen.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden. Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses erfolgt im Rahmen eines gesonderten BMF-Schreibens.
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UStG § 14
Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze) eingeführt. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem).
Das BMF-Schreiben geht umfassend auf die Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung, auf besondere Fragen, auf den Vorsteuerabzug und auf die Aufbewahrungsverpflichtung ein. Außerdem enthält das BMF-Schreiben eine Reihe von Übergangsregelungen.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden. Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses erfolgt im Rahmen eines gesonderten BMF-Schreibens.