Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 13.4.2021 - IV C 1 - S 2401/19/10003 :001, DOK 2021/0409217
EStG § 45a Abs. 2 und 3
In Randziffer 30 wurde folgende Vereinfachungsregelung eingefügt: "Sofern dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten von als bestandsgeschützt behandelten Alt-Anteilen nicht vorliegen, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Spalte Gewinn/Verlust aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG "nicht ermittelbar" ausgewiesen wird."
In Randziffer 73 wurde zusätzlich aufgenommen, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Regelungen der Randziffer 30 in der Fassung des Schreibens vom 11. 11. 2020 - IV C 1 - S 2401/19/10003:001, BStBl. I 2020, 1134 erst auf Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2020 zugeflossen sind.
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EStG § 45a Abs. 2 und 3
In Randziffer 30 wurde folgende Vereinfachungsregelung eingefügt: "Sofern dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten von als bestandsgeschützt behandelten Alt-Anteilen nicht vorliegen, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Spalte Gewinn/Verlust aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG "nicht ermittelbar" ausgewiesen wird."
In Randziffer 73 wurde zusätzlich aufgenommen, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Regelungen der Randziffer 30 in der Fassung des Schreibens vom 11. 11. 2020 - IV C 1 - S 2401/19/10003:001, BStBl. I 2020, 1134 erst auf Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2020 zugeflossen sind.