06.05.2021

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge

Mit BMF-Schreiben v. 13.4.2021 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG ergänzt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 13.4.2021 - IV C 1 - S 2401/19/10003 :001, DOK 2021/0409217

EStG § 45a Abs. 2 und 3

In Randziffer 30 wurde folgende Vereinfachungsregelung eingefügt: "Sofern dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten von als bestandsgeschützt behandelten Alt-Anteilen nicht vorliegen, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Spalte Gewinn/Verlust aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG "nicht ermittelbar" ausgewiesen wird."

In Randziffer 73 wurde zusätzlich aufgenommen, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Regelungen der Randziffer 30 in der Fassung des Schreibens vom 11. 11. 2020 - IV C 1 - S 2401/19/10003:001, BStBl. I 2020, 1134 erst auf Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2020 zugeflossen sind.
BMF online
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