28.09.2023

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Berichtigung nach § 45a Absatz 6 EStG

Mit BMF-Schreiben v. 19.9.2023 hat das BMF zur Bestimmung des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung und der laufenden Annahme von elektronischen Daten gemäß § 45a Absatz 6 EStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 19.9.2023 - IV C 1 - S 2401/19/10008 :003, DOK 2023/0840338

EStG § 45a

Wird eine Steuerbescheinigung, in der Kapitalerträge bescheinigt werden, die nach dem 31. Dezember 2022 zugeflossen sind, berichtigt, hat die elektronische Meldung von Daten fortlaufend oder als Sammelmeldung monatlich bis zum 10. des Folgemonats zu erfolgen und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Meldung für beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige handelt. Die Daten können seit dem 10. Juli 2023 angenommen werden.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Meldungen über berichtigte Steuerbescheinigungen, die unter die Nichtbeanstandungsregelung der Randnummer 71 des BMF-Schreibens v. 23. 5. 2022 - IV C 1 - S 2401/19/10001 :006, BStBl. I 2022, 860 fallen.
BMF online
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