Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten führt nicht zur Masseverbindlichkeit
FG Münster v. 15.12.2023, 12 K 1324/21 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte als Insolvenzverwalter eine Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner für das Streitjahr 2019 abgegeben, in der er eine Einzelveranlagung von Ehegatten beantragte. Dies führte zu einem Nachzahlungsbetrag, da die Einkommensteuer die vom Arbeitslohn des Insolvenzschuldners einbehaltene Lohnsteuer überstieg. Demgegenüber erhielt die Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Verwalter bestellt worden war, eine Steuererstattung.
Das Finanzamt setzte daraufhin den Nachzahlungsbetrag gegenüber dem Kläger als Masseverbindlichkeit fest. Dem hiergegen eingelegten Einspruch half es insoweit ab, als nur noch die Differenz zwischen dem sich aus einer Zusammenveranlagung ergebenden Betrag und dem tatsächlichen Zahlungsbetrag als Masseverbindlichkeit festgesetzt wurde.
Der Kläger wandte sich gegen diese Qualifizierung als Masseverbindlichkeit. Das FG hat der Klage stattgegeben. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die streitgegenständliche Festsetzung von Masseverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger als (Nachlass-)Insolvenzverwalter war rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Masseschuld lagen im Streitfall bereits dem Grunde nach nicht vor.
Die Einkommensteuerschuld stellte im vorliegenden Fall keine Masseverbindlichkeit dar. Sie beruhte nämlich auf dem Arbeitseinkommen des Schuldners, das zu dessen insolvenzfreiem Vermögen gehörte. Die Beantragung der Einzelveranlagung durch den Kläger als Insolvenzverwalter führte auch nicht zur Begründung einer Masseverbindlichkeit, denn die Einkommensteuerschuld war bereits mit Ablauf des Streitjahres entstanden und nicht erst mit der Ausübung des Wahlrechts. Hierin bestand der Unterschied zur Wahl der Zusammenveranlagung, die wegen der Einbeziehung der Einkünfte des Ehegatten in die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu einer Masseverbindlichkeit führte.
Im Streitfall hat wegen der Wahl der Einzelveranlagung durch die Ehefrau ohnehin keine Zusammenveranlagung durchgeführt werden können. Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass der Kläger Insolvenzverwalter über das Vermögen beider Ehegatten ist. Maßgeblich waren allein seine Handlungen als Insolvenzverwalter des hiesigen Insolvenzschuldners. Im Übrigen war die Wahl der Einzelveranlagung in Bezug auf die Ehefrau wegen der sich bei ihr ergebenden Erstattung nicht rechtsmissbräuchlich.
Allerdings wurde die Revision nach Maßgabe von § 115 Abs. 2 FGO zugelassen, um eine weitere höchstrichterliche Klärung zu den (Änderungs-)Möglichkeiten und zu den Folgen der Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter zu ermöglichen.
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FG Münster - Newsletter vom 15.1.2024
Der Kläger hatte als Insolvenzverwalter eine Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner für das Streitjahr 2019 abgegeben, in der er eine Einzelveranlagung von Ehegatten beantragte. Dies führte zu einem Nachzahlungsbetrag, da die Einkommensteuer die vom Arbeitslohn des Insolvenzschuldners einbehaltene Lohnsteuer überstieg. Demgegenüber erhielt die Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Verwalter bestellt worden war, eine Steuererstattung.
Das Finanzamt setzte daraufhin den Nachzahlungsbetrag gegenüber dem Kläger als Masseverbindlichkeit fest. Dem hiergegen eingelegten Einspruch half es insoweit ab, als nur noch die Differenz zwischen dem sich aus einer Zusammenveranlagung ergebenden Betrag und dem tatsächlichen Zahlungsbetrag als Masseverbindlichkeit festgesetzt wurde.
Der Kläger wandte sich gegen diese Qualifizierung als Masseverbindlichkeit. Das FG hat der Klage stattgegeben. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die streitgegenständliche Festsetzung von Masseverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger als (Nachlass-)Insolvenzverwalter war rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Masseschuld lagen im Streitfall bereits dem Grunde nach nicht vor.
Die Einkommensteuerschuld stellte im vorliegenden Fall keine Masseverbindlichkeit dar. Sie beruhte nämlich auf dem Arbeitseinkommen des Schuldners, das zu dessen insolvenzfreiem Vermögen gehörte. Die Beantragung der Einzelveranlagung durch den Kläger als Insolvenzverwalter führte auch nicht zur Begründung einer Masseverbindlichkeit, denn die Einkommensteuerschuld war bereits mit Ablauf des Streitjahres entstanden und nicht erst mit der Ausübung des Wahlrechts. Hierin bestand der Unterschied zur Wahl der Zusammenveranlagung, die wegen der Einbeziehung der Einkünfte des Ehegatten in die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu einer Masseverbindlichkeit führte.
Im Streitfall hat wegen der Wahl der Einzelveranlagung durch die Ehefrau ohnehin keine Zusammenveranlagung durchgeführt werden können. Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass der Kläger Insolvenzverwalter über das Vermögen beider Ehegatten ist. Maßgeblich waren allein seine Handlungen als Insolvenzverwalter des hiesigen Insolvenzschuldners. Im Übrigen war die Wahl der Einzelveranlagung in Bezug auf die Ehefrau wegen der sich bei ihr ergebenden Erstattung nicht rechtsmissbräuchlich.
Allerdings wurde die Revision nach Maßgabe von § 115 Abs. 2 FGO zugelassen, um eine weitere höchstrichterliche Klärung zu den (Änderungs-)Möglichkeiten und zu den Folgen der Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter zu ermöglichen.
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