11.03.2021

Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft

Mit BMF-Schreiben v. 4.3.2021 hat die Finanzverwaltung auf eine aktuelle Entscheidung des BFH reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.3.2021 - III C 2 - S 7105/20/10001 :001, DOK 2021/0174033

UStG § 2 Abs. 2

Mit Urteil vom 27. November 2019 - XI R 35/17 (hat der BFH entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt.

Daraufhin hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 2.8. Abs. 12 nach Satz 5 wie folgt ergänzt:

"Hingegen beenden weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt".

Diese Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF online
Zurück