Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.3.2021 - III C 2 - S 7105/20/10001 :001, DOK 2021/0174033
UStG § 2 Abs. 2
Mit Urteil vom 27. November 2019 - XI R 35/17 (hat der BFH entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt.
Daraufhin hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 2.8. Abs. 12 nach Satz 5 wie folgt ergänzt:
"Hingegen beenden weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt".
Diese Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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UStG § 2 Abs. 2
Mit Urteil vom 27. November 2019 - XI R 35/17 (hat der BFH entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt.
Daraufhin hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 2.8. Abs. 12 nach Satz 5 wie folgt ergänzt:
"Hingegen beenden weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt".
Diese Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.