Auswirkungen des Konjunkturpakets auf einzelne Steuergesetze
Einkommensteuer:
- Befristete Anhebung (für 2020 und 2021) des maximalen Verlustrücktrags auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung (§ 10d Abs. 1 EStG) - Nr. 5 des Konjunkturpakets -;
- befristete Wiedereinführung (in 2020 und 2021) einer degressiven AfA von maximal 25% (§ 7 Abs. 2 EStG) -Nr. 6 des Konjunkturpakets -;
- verbesserte Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) - Nr. 8 des Konjunkturpakets -;
- einmaliger Kinderbonus (§ 66 Abs. 1 EStG) - Nr. 26 des Konjunkturpakets -;
- befristete Anhebung (für 2020 und 2021) des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 2 EStG) - Nr. 29 des Konjunkturpakets -;
- die befristete (für 2020) Einführung von Prämien für Ausbildungsverträge in kleinen und mittleren Unternehmen - Nr. 30 des Konjunkturpakets - dürfte mittelbar eine korrespondierende Steuerbefreiung (§ 3 EStG) erfordern, da es sich grundsätzlich um Betriebseinnahmen handelt;
- die Erhöhung der Gewerbesteueranrechnung auf das 4fache des Gewerbesteuer-Messbetrags -; Nr. 7 des Konjunkturpakets - ist dort dem Körperschaftsteuerrecht zugeordnet; dabei dürfte es sich aber um ein Versehen handeln, weil die bisherige Regelung in § 35 Abs. 1 EStG enthalten ist.
Körperschaftsteuer: Einführung eines Optionsmodells zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften - Nr. 7 des Konjunkturpakets -; eine entsprechende Regelung war einmal im ersten Entwurf des Steuersenkungsgesetzes von 2000 in einem § 4a KStG enthalten.
Gewerbesteuer: Verdoppelung des Freibetrags bei den Hinzurechnungen (§ 8 Nr. 1 GewStG) auf 200.000 € - Nr. 19 des Konjunkturpakets -. Die Formulierung lässt unklar, ob dies nur für 2020 oder unbefristet gelten soll.