05.06.2020

Auswirkungen des Konjunkturpakets auf einzelne Steuergesetze

Das am 3.6. von der großen Koalition verkündete Konjunkturpaket enthält auch zahlreiche Vorhaben für den Bereich des Steuerrechts. Die wesentlichen voraussichtlichen Auswirkungen auf einzelne Steuergesetze haben wir für Sie zusammengefasst. Den Wortlaut des Konjunkturpakets finden Sie hier.

Umsatzsteuer: Befristete Absenkung (1.7.-31.12.2020) des Regelsteuersatzes von 19% auf 16% (§ 12 Abs. 1 UStG) und des ermäßigten Steuersatzes von 7% auf 5% (§ 12 Abs. 2 UStG) - Nr. 1 des Konjunkturpakets -, außerdem Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um 10 Tage auf den 26. des Folgemonats (vgl. Art. 110 Buchst. b UZK) - Nr. 4 des Konjunkturpakets.

Einkommensteuer:
 
  • Befristete Anhebung (für 2020 und 2021) des maximalen Verlustrücktrags auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung (§ 10d Abs. 1 EStG) - Nr. 5 des Konjunkturpakets -;
     
  • befristete Wiedereinführung (in 2020 und 2021) einer degressiven AfA von maximal 25% (§ 7 Abs. 2 EStG) -Nr. 6 des Konjunkturpakets -;
     
  • verbesserte Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) - Nr. 8 des Konjunkturpakets -;
     
  • einmaliger Kinderbonus (§ 66 Abs. 1 EStG) - Nr. 26 des Konjunkturpakets -;
     
  • befristete Anhebung (für 2020 und 2021) des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 2 EStG) - Nr. 29 des Konjunkturpakets -;
     
  • die befristete (für 2020) Einführung von Prämien für Ausbildungsverträge in kleinen und mittleren Unternehmen - Nr. 30 des Konjunkturpakets - dürfte mittelbar eine korrespondierende Steuerbefreiung (§ 3 EStG) erfordern, da es sich grundsätzlich um Betriebseinnahmen handelt;
     
  • die Erhöhung der Gewerbesteueranrechnung auf das 4fache des Gewerbesteuer-Messbetrags -; Nr. 7 des Konjunkturpakets - ist dort dem Körperschaftsteuerrecht zugeordnet; dabei dürfte es sich aber um ein Versehen handeln, weil die bisherige Regelung in § 35 Abs. 1 EStG enthalten ist.


Körperschaftsteuer: Einführung eines Optionsmodells zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften - Nr. 7 des Konjunkturpakets -; eine entsprechende Regelung war einmal im ersten Entwurf des Steuersenkungsgesetzes von 2000 in einem § 4a KStG enthalten.

Gewerbesteuer: Verdoppelung des Freibetrags bei den Hinzurechnungen (§ 8 Nr. 1 GewStG) auf 200.000 € - Nr. 19 des Konjunkturpakets -. Die Formulierung lässt unklar, ob dies nur für 2020 oder unbefristet gelten soll.

Verlag Dr. Otto Schmidt
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