Automatischer Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen
BMF-SchreibenAO § 117c
Mit BMF-Schreiben v. 1.2.2017 - IV B 6 - S 1315/13/10021:044, BStBl. I 2017, 305 hat die Finanzverwaltung umfangreich zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA - Abkommen Stellung genommen. Die dortige Randziffer 230 zur Selbstauskunft wurde nun um folgenden Text ergänzt:
"Im Fall, dass dem meldenden Finanzinstitut keine gültige Selbstauskunft für Neukonten vorliegt und damit eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch das Finanzinstitut erfolgen kann, wird § 28 Abs. 1 FKAustG angewendet. Ist das meldende Finanzinstitut nicht in der Lage, eine gültige Selbstauskunft für Neukonten zu beschaffen, so kann nicht beanstandet werden, wenn für diese Geschäftsbeziehung nach Ablauf der 90-Tage-Frist keine Transaktionen durchgeführt werden, bis die gültige Selbstauskunft vorliegt."