08.02.2018

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten

Mit BMF-Schreiben v. 1.2.2018 hat die Finanzverwaltung eine vorläufige Staatenaustauschliste für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 20.9.2018 bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 1.2.2018 - IV B 6 - S 1315/13/10021 :050, DOK 2017/1013041

FKAustG § 1 Abs. 1, § 27

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG). Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2018 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).

Mit BMF-Schreiben v. 1.2.2018 hat die Finanzverwaltung nun die Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2018 dem BZSt zu übermitteln haben (sog. vorläufige FKAustG-Staatenliste 2018). Zunächst werden in die vorläufige Staatenaustauschliste 2018 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG - Staatenaustauschliste 2018 übernommen. Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 erfolgt im Rahmen eines gesonderten BMF-Schreibens bis Ende Juni 2018.

BMF online
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