04.07.2019

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Mit BMF-Schreiben v. 26.6.2019 hat die Finanzverwaltung die finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.6.2019 - IV B 6 - S 1315/10021:052, DOK 2019/0495308

FKAustG

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG). Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2019 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG). Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen die Mitgliedstaaten der EU sowie Drittstaaten, die mit der EU oder mit der Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen zum automatischen Informationsaustausch geschlossen haben.

Das BMF hat nun mit Schreiben v. 26.6.2019 die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26.6.2019 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2019 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019).

Für den Datenaustausch zum 30.9.2020 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt gegeben. Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 ist dem BMF-Schreiben als Anlage beigefügt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
 
Zurück