Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 20.7.2023 - IV B 6 - S 1315/19/10030 :057, DOK 2023/0525161
FKAustG § 1
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2023 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Mit BMF-Schreiben v. 20.7.2023 hat die Finanzverwaltung nun die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26. Mai 2023 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2023 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2023 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2023).
Für den Datenaustausch zum 30.9.2024 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2024 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekanntgegeben.
Die mit dem BMF-Schreiben veröffentlichte finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 steht auch auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
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FKAustG § 1
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2023 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Mit BMF-Schreiben v. 20.7.2023 hat die Finanzverwaltung nun die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26. Mai 2023 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2023 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2023 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2023).
Für den Datenaustausch zum 30.9.2024 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2024 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekanntgegeben.
Die mit dem BMF-Schreiben veröffentlichte finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 steht auch auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.