"Bankenfälle": Hinzuschätzungen im Rahmen von Steuerfahndungsmaßnahmen
FG Düsseldorf 31.3.2012, 14 K 797/09 EDie Klägerin erzielte in den Streitjahren neben ihren Renteneinkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Sie gab u.a. Einkünfte aus Kapitalanlagen in der Schweiz nicht in ihren Steuererklärungen an. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung leitete im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei einer Bank gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung und der Vermögensteuerhinterziehung ein.
Die Steuerfahndung stellte anlässlich der Durchsuchung größere Barabhebungen sowie Schließfachbesuche der Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang mit anonymen Einzahlungen auf ein ausländisches Konto fest und nahm in der Folge entsprechende Schätzungen vor. Das Finanzamt änderte demzufolge die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das FG gab der Klage teilweise statt und reduzierte die Hinzuschätzungen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Die Gründe:
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Klägerin eine Steuerhinterziehung zur Last zu legen ist. Der Senat ist weiterhin zweifelsfrei davon überzeugt, dass die Klägerin mindestens (weitere) 407.000 DM auf das ihr zuzurechnende ausländische Konto eingezahlt hat und ihr aus dieser Bankverbindung Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen sind, ohne dass sie diese Sachverhalte dem Finanzamt offenbart hat.
Die Einzahlungen auf das ausländische Konto sind aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit entsprechenden Abhebungen und den Schließfachbesuchen der Klägerin zuzuordnen. Das Zusammenfallen von Zahlungsvorgängen und Bankbesuchen der Klägerin lässt sich nicht mehr mit einer Summe von Zufälligkeiten erklären. Auch wenn sich die Kontoverbindung vorliegend nicht unmittelbar durch Kontoauszüge oder ähnliche Nachweise der Klägerin zuordnen lässt, folgt bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin die Zahlungen auf dieses Konto veranlasst hat, dass dieses ihr zuzuordnen ist.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts die von der Klägerin vorgelegte Negativbescheinigung einer Schweizer Bank. Diese enthält für die Frage des Unterhaltens einer Bankverbindung keine verwertbaren Angaben. Es ist daher anzunehmen, dass die Klägerin aus den überwiesenen Geldern Zinsen in Höhe des durchschnittlichen Steuersatzes aus der Umlaufrendite inländischer Schuldverschreibungen und der Geldmarktsätze erzielt hat. Auf diesen Betrag waren die Hinzuschätzungen zu reduzieren.
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