Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 Abs. 4 InvStG
BMF-SchreibenInvStG § 18
Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2019 gilt gem. § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres (am 2.1.2020) zugeflossen.
Die Vorabpauschale für 2019 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2019 zu ermitteln, den das BMF nun mit 0,52 Prozent bekannt gemacht hat.