17.01.2019

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 Abs. 4 InvStG

Mit BMF-Schreiben v. 9.1.2019 hat die Finanzverwaltung den Basiszins vom 2.1.2019 bekannt gemacht, der für die Ermittlung der Vorabpauschale nach § 18 InvStG erforderlich ist.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 9.1.2019 - IV c 1 - S1980-1/14/10001:038, DOK 2018/1024898

InvStG § 18

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2019 gilt gem. § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres (am 2.1.2020) zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2019 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2019 zu ermitteln, den das BMF nun mit 0,52 Prozent bekannt gemacht hat.
 

BMF online
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