Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 29.1.2020 - IV C 1 -S 1980-1/19/10038 :001, DOK 2020/0091563
InvStG § 18
Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2020 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 4. 1. 2021 - zugeflossen. Sie ist für 2020 unter Anwendung des Basiszinses vom 2. 1. 2020 zu ermitteln. Dieser ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten.
Das BMF hat nun den Basiszins, den die Deutsche Bundesbank auf den 2. 1. 2020 anhand der Zinsstrukturdaten ermittelt hat, mit einem Wert von 0,07 Prozent bekannt gegeben.
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InvStG § 18
Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2020 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 4. 1. 2021 - zugeflossen. Sie ist für 2020 unter Anwendung des Basiszinses vom 2. 1. 2020 zu ermitteln. Dieser ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten.
Das BMF hat nun den Basiszins, den die Deutsche Bundesbank auf den 2. 1. 2020 anhand der Zinsstrukturdaten ermittelt hat, mit einem Wert von 0,07 Prozent bekannt gegeben.