12.01.2023

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG

Mit BMF-Schreiben v. 4.1.2023 hat die Finanzverwaltung den Basiszins zum 2. Januar 2023 bekannt gegeben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.1.2023 - IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :007, DOK 2023/0000702

InvStG § 18

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 2. Januar 2024 - zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2023 zu ermitteln.

Mit BMF-Schreiben v. 4.1.2023 hat die Finanzverwaltung nun den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2023 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.
BMF online
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