Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen
BFH v. 7.11.2019 - I R 46/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Herbst 2010 eine spanische Firma damit beauftragt, auf einem von der Klägerin gepachteten Grundstück in Deutschland eine Freiland-Photovoltaikanlage zu errichten. Der Vertrag umfasste die Planung und Lieferung sowie den Aufbau der gesamten Anlage einschließlich der Solarpanele, Stützen, Streben, Schaltanlagen usw. Zu den Verpflichtungen gehörten auch der Bau von Schotterpisten und Gräben, Zementarbeiten, das Einrammen von Pfählen in den Boden, um daran die Module der Photovoltaikanlage zu befestigen, sowie die Einebnung und teilweise Betonierung von Flächen, um die in Betoncontainern gelieferten Trafostationen aufzustellen.
Die spanische Firma legte keine Freistellungsbescheinigung i.S.d. § 48b EStG vor und hatte eine solche Bescheinigung auch nicht beantragt. Sie errichtete in den Jahren 2010 und 2011 noch eine weitere Freiland-Photovoltaikanlage in einer anderen Stadt, die Gegenstand des Parallelverfahrens I R 47/17 ist. Darüber hinaus hatte die Firma keine weiteren Baustellen oder Niederlassungen in Deutschland.
Im März 2012 forderte das Finanzamt die Klägerin auf, Bauabzugsteuer anzumelden und abzuführen. Entsprechende Anmeldungen gingen auch in der Folge nicht bei der Behörde ein. Das Finanzamt erließ Bescheide über die Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen bei Bauleistungen gem. § 167 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 48 ff. EStG. Als Bemessungsgrundlage dienten die tatsächlichen Zahlungen der Klägerin an die spanische Firma, jeweils zzgl. Umsatzsteuer.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Innstanzen erfolglos.
Gründe:
Für die Errichtung der Freiland-Photovoltaikanlage war Bauabzugsteuer i.S.d. §§ 48 ff. EStG angefallen und das Finanzamt durfte diese Abzugsteuer gegenüber der Klägerin auf Grundlage des § 167 Abs. 1 Satz 1 AO im Wege der angefochtenen Nachforderungsbescheide geltend machen.
Die von der spanischen Firma errichtete Freiland-Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen eines Bauwerks i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt. Bauabzugsteuer i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht. Ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle.
Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist. Der Senat ist - auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des Streitfalls - nicht überzeugt, dass die Bauabzugsteuer eine Übermaßbesteuerung zur Folge hat.
Die Klägerin hatte im Herbst 2010 eine spanische Firma damit beauftragt, auf einem von der Klägerin gepachteten Grundstück in Deutschland eine Freiland-Photovoltaikanlage zu errichten. Der Vertrag umfasste die Planung und Lieferung sowie den Aufbau der gesamten Anlage einschließlich der Solarpanele, Stützen, Streben, Schaltanlagen usw. Zu den Verpflichtungen gehörten auch der Bau von Schotterpisten und Gräben, Zementarbeiten, das Einrammen von Pfählen in den Boden, um daran die Module der Photovoltaikanlage zu befestigen, sowie die Einebnung und teilweise Betonierung von Flächen, um die in Betoncontainern gelieferten Trafostationen aufzustellen.
Die spanische Firma legte keine Freistellungsbescheinigung i.S.d. § 48b EStG vor und hatte eine solche Bescheinigung auch nicht beantragt. Sie errichtete in den Jahren 2010 und 2011 noch eine weitere Freiland-Photovoltaikanlage in einer anderen Stadt, die Gegenstand des Parallelverfahrens I R 47/17 ist. Darüber hinaus hatte die Firma keine weiteren Baustellen oder Niederlassungen in Deutschland.
Im März 2012 forderte das Finanzamt die Klägerin auf, Bauabzugsteuer anzumelden und abzuführen. Entsprechende Anmeldungen gingen auch in der Folge nicht bei der Behörde ein. Das Finanzamt erließ Bescheide über die Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen bei Bauleistungen gem. § 167 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 48 ff. EStG. Als Bemessungsgrundlage dienten die tatsächlichen Zahlungen der Klägerin an die spanische Firma, jeweils zzgl. Umsatzsteuer.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Innstanzen erfolglos.
Gründe:
Für die Errichtung der Freiland-Photovoltaikanlage war Bauabzugsteuer i.S.d. §§ 48 ff. EStG angefallen und das Finanzamt durfte diese Abzugsteuer gegenüber der Klägerin auf Grundlage des § 167 Abs. 1 Satz 1 AO im Wege der angefochtenen Nachforderungsbescheide geltend machen.
Die von der spanischen Firma errichtete Freiland-Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen eines Bauwerks i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt. Bauabzugsteuer i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht. Ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle.
Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist. Der Senat ist - auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des Streitfalls - nicht überzeugt, dass die Bauabzugsteuer eine Übermaßbesteuerung zur Folge hat.