BCI Anleger müssen Scheinrenditen versteuern
FG Köln 19.3.2014, 14 K 2824/13Die Kläger sind Eheleute. Sie hatten sich an der Business Capital Investors Corporation (BCI) beteiligt. Dabei handelt es sich um eine 2002 gegründete amerikanische AG. Den Anlegern waren Renditen von 15,5 % versprochen worden. Die Anlagegelder sollten in einen Vermögenspool fließen, aus dem u.a. Großbanken Sicherheitskapital für Finanzgeschäfte zur Verfügung gestellt werden sollte. Tausende deutscher Anleger, die an die 100 Mio. € investiert haben sollen, wurden so gelockt. Tatsächlich wurden mit den eingezahlten Geldern jedoch Zins- und Rückzahlungsansprüche von anderen Anlegern befriedigt. Mit jährlichen Renditeabrechnungen von 15,5 % wurde der Erfolg des Produkts vorgetäuscht. Im Fall der Kündigung der Anlage wurde die Einlage samt vermeintlich erzielter Rendite bis Anfang des Jahres 2010 auch ausbezahlt. Danach brach dieses Schneeballsystem zusammen.
Die Kläger hatten sich in den Jahren 2002 bis 2007 mit insgesamt 338.000 € an der BCI beteiligt. Da sie sich für die Wiederanlage der Einlagen und der "Renditen" entschieden hatten, verloren sie mit dem Zusammenbruch des Schneeballsystems alles. Dennoch besteuerte das Finanzamt die gutgeschriebenen Renditen i.H.v. ca. 190.000 €. Hierbei berief sich die Behörde auf die BFH-Rechtsprechung, wonach auch Gutschriften aus einem sog. Schneeballsystem zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, solange der Betreiber zur Auszahlung der gutgeschriebenen "Renditen" bereit und fähig war.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision beim BFH zugelassen, die dort unter dem Az.: VIII R 13/14 anhängig ist.
Die Gründe:
Die Erfassung der Einnahmen der Kläger aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG und die damit verbundene Festsetzungen der Einkommensteuern für die Jahre 2005 bis 2009 war rechtmäßig.
Auch Renditen aus Gutschriften sog. "Schneeballsysteme" können nach ständiger BFH-Rechtsprechung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, führen. Ein Zufluss der gutgeschriebenen Renditen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 EStG war bei den Klägern nicht nur im Fall der Auszahlung, sondern auch im Zeitpunkt der Gutschrift und Wiederanlage zu bejahen. Dass die Renditen hier nie zur Auszahlung kamen war unerheblich, da die BCI auf Verlangen der Kläger bis Anfang 2010 Einlagen samt Rendite ausgezahlt hätte. Sie war in den maßgeblichen Wiederanlagezeitpunkten zur Auszahlung der gutgeschriebenen Renditen fähig gewesen.
Das Finanzamt war auch befugt, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2009 zu ändern. Die Steuerbescheide durften nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, weil die Tatsachen und Beweismittel betreffend die Einkünfteerzielung der Kläger gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG aus deren Beteiligungen an der BCI der Steuerbehörde nachträglich durch die Ermittlungsmaßnahmen des StraFA bekannt geworden waren. Darüber hinaus durfte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2009 ändern, weil die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen war.
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