Bedrohung mit einem Messer durch die Mieterin kann fristlose Kündigung rechtfertigen
AG Hanau v. 22.5.2023 - 34 C 80/22 (14)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war die Vermieterin der Beklagten. Die Parteien stritten ursprünglich über die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung und nach teilweiser Erledigung noch über die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Zwischen den Parteien herrschte längere Zeit Streit über die Frage der Gartennutzung durch die Beklagten. Hierüber war es auch am Abend des 26.8.2022 zu einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung vor der Wohnung der Klägerin, die ebenfalls in dem Mietshaus wohnt, gekommen. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe im Rahmen der Auseinandersetzung die Klägerin massiv beleidigt und gedroht sie umzubringen. Sie habe ihre Tochter lautstark dazu aufgefordert, ihr ein Messer zu bringen. Mit diesem Messer habe die Beklagte sodann auf die zu diesem Zeitpunkt bereits wieder geschlossene Wohnungstür der Klägerin eingestochen und diese beschädigt.
Die Klägerin sprach daraufhin am 29.8.2022 die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus. Für die Inanspruchnahme vorgerichtlichen anwaltlichen Rates entstanden der Klägerin Kosten i.H.v. rund 1.134 €. Nach Klageerhebung, jedoch vor Zustellung zogen die Beklagten aus der streitgegenständlichen Wohnung aus und gaben diese zurück.
Das AG gab der Klage auf Erstattung der entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten statt.
Die Gründe:
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer für den vorgerichtlichen Ausspruch der Kündigung vom 29.8.2022 entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes. Der Klägerin stand nämlich aufgrund des Vorfalles vom 26.8.2022 ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB zu. Denn die Beklagten hatten ihre Pflichten aus dem Mietvertrag in schwerwiegender Weise verletzt.
Das Gericht hatte keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Bekundungen der Zeugen zur Aufforderung der Beklagten ihr ein Messer zu bringen, deckten sich mit dem in Augenschein genommenen Mobiltelefonvideo. Die Frage, ob die Beklagte das Messer tatsächlich gegen die Wohnungstür der Klägerin zum Einsatz gebracht hatte, war vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Denn bereits der Ruf nach einem Messer mit der darin enthaltenen unverhohlenen Drohung, dieses auch zum Einsatz zu bringen, stellte ein Verhalten der Beklagten dar, das die Klägerin nicht hinzunehmen verpflichtet war und das einen wichtigen Grund i.S.v. § 543 Abs. 1 BGB darstellte.
Das Verhalten der Beklagten war dabei auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung oder Notwehr gerechtfertigt. So hatten die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass die Aggression allein von der Beklagten ausgegangen sei und es zu keinen Übergriffen aus dem Lager der Klägerin gekommen sei. Die entgegenstehenden Bekundungen der Tochter der Beklagten erachtete das Gericht hingegen als nicht glaubhaft. Die Zeugin befand sich bei ihrer Vernehmung erkennbar in einem Aussagekonflikt und suchte gerade bei Nachfragen des Gerichts oder des Klägervertreters übermäßig häufig den Blickkontakt zur Beklagten. Bei Nachfragen des Gerichts zu Details der Aussage, zog die Zeugin sich meist auf Erinnerungslücken zurück.
Das Fehlverhalten der Beklagten musste sich der Beklagte zurechnen lassen.
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Die Klägerin sprach daraufhin am 29.8.2022 die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus. Für die Inanspruchnahme vorgerichtlichen anwaltlichen Rates entstanden der Klägerin Kosten i.H.v. rund 1.134 €. Nach Klageerhebung, jedoch vor Zustellung zogen die Beklagten aus der streitgegenständlichen Wohnung aus und gaben diese zurück.
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