Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims
Kurzbesprechung
BFH v. 1.12.2021 - II R 1/21
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 Halbs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Die Steuerpflichtige hatte mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus bewohnt und wurde nach dessen Tod aufgrund Testaments Alleineigentümerin. Nach knapp zwei Jahren veräußerte sie das Haus und zog in eine Eigentumswohnung. Daraufhin versagte das FA rückwirkend die zunächst gewährte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG.
Die Steuerpflichtige berief sich gegenüber dem FA und dem FG erfolglos darauf, sie habe wegen einer depressiven Erkrankung, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes gerade durch die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses verschlechtert habe, dieses auf ärztlichen Rat verlassen. Das FG war der Ansicht, es habe keine zwingenden Gründe für den Auszug gegeben, da der Steuerpflichtigen nicht die Führung eines Haushalts schlechthin unmöglich gewesen sei.
Dies sieht der BFH jedoch differenzierter und verwies den Streitfall an das FG zurück. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus "zwingenden Gründen" daran gehindert. "Zwingend" erfasst nach Auffassung des BFH jedoch nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Diese könne auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen habe.
Das FG wird nun im zweiten Rechtsgang, ggf. mit Hilfe ärztlicher Begutachtung, die geltend gemachte Erkrankung einschließlich Schwere und Verlauf zu prüfen haben, um sodann erneut über den Streitfall zu entscheiden.
Verlag Dr. Otto Schmidt
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 Halbs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Die Steuerpflichtige hatte mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus bewohnt und wurde nach dessen Tod aufgrund Testaments Alleineigentümerin. Nach knapp zwei Jahren veräußerte sie das Haus und zog in eine Eigentumswohnung. Daraufhin versagte das FA rückwirkend die zunächst gewährte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG.
Die Steuerpflichtige berief sich gegenüber dem FA und dem FG erfolglos darauf, sie habe wegen einer depressiven Erkrankung, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes gerade durch die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses verschlechtert habe, dieses auf ärztlichen Rat verlassen. Das FG war der Ansicht, es habe keine zwingenden Gründe für den Auszug gegeben, da der Steuerpflichtigen nicht die Führung eines Haushalts schlechthin unmöglich gewesen sei.
Dies sieht der BFH jedoch differenzierter und verwies den Streitfall an das FG zurück. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus "zwingenden Gründen" daran gehindert. "Zwingend" erfasst nach Auffassung des BFH jedoch nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Diese könne auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen habe.
Das FG wird nun im zweiten Rechtsgang, ggf. mit Hilfe ärztlicher Begutachtung, die geltend gemachte Erkrankung einschließlich Schwere und Verlauf zu prüfen haben, um sodann erneut über den Streitfall zu entscheiden.