05.11.2020

Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze bis zum 31.12.2020

Mit BMF-Schreiben v. 4.11.2020 hat die Finanzverwaltung ergänzend zum BMF-Schreiben v. 30.6.2020 (BStBl. I 2020, 584) zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes und zu deren Anhebung zum 1.1.2021 Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.11.2020 - III C 2 -S 7030/20/10009 :016, DOK 2020/1074476

UStG § 12

Das BMF-Schreiben behandelt im Einzelnen folgende Punkte:
  • Voraus- und Anzahlungsrechnungen,
  • Ausgabe eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand sowie von Restaurantgutscheinen,
  • Erstattung von Pfandbeträgen,
  • Gewährung von Jahresboni,
  • Herstellerrabatt bei der Abgabe pharmazeutischer Produkte,
  • Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung,
  • Besteuerung von Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,
  • Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträge,
  • Anzuwendender Steuersatz bei Gesamtmargenbildung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG,
  • Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG,
  • Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements
  • Leistungszeitpunkt bei Leistungen eines Insolvenzverwalters,
  • Leistungen des Gerüstbauerhandwerks,
  • Wiederkehrende Leistungen,
  • Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Zurück