Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.7.2020
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 1.7.2020 - III C 2 -S 7030/20/10006 :006, DOK 2020/0662912
UStG § 12
Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden.
Hierzu hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer - Anwendungserlass wie folgt geändert:
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UStG § 12
Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden.
Hierzu hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer - Anwendungserlass wie folgt geändert:
- In Abschnitt 10.1 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt: "Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All- Inclusive- Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
- Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird."
Die Neuregelungen sind in allen Fällen ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 anzuwenden.