13.03.2020

Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Schenkungsteuer

Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen Finanzamt durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden.

BFH v. 28.8.2019 - II R 7/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte am 25.3.2010 zusammen mit ihrem Ehemann eine Selbstanzeige beim Finanzamt eingereicht. Darin erklärte sie die schenkweise Übertragung zweier Konten bei Schweizer Banken auf sich und ihren Ehemann nach, die ihre Mutter zum Stichtag 17.4.2007 bzw. 19.12.2007 auf die Ehegatten umgeschrieben hatte. Zudem erklärte sie die ebenfalls schenkweise Übertragung eines schweizerischen Grundstücks von ihrer Mutter auf sich am 17.7.2008 nach.

Am 11.4.2013 erließ das Finanzamt für die Schenkungen vom 19.12.2007 (unter Berücksichtigung der Vorschenkung vom 17.4.2007) und vom 17.7.2008 (unter Berücksichtigung der Vorschenkungen vom 17.4.2007 und 19.12.2007) zwei Schenkungsteuerbescheide. Außerdem setzte die Behörde mit Bescheiden vom 14.11.2013 und 20.1.2014 Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO fest. Den Zinslauf berechnete es für die Schenkung vom 19.12.2007 ab dem 19.6.2008 und für die Schenkung vom 17.7.2008 ab dem 18.1.2009.

Die Klägerin war der Ansicht, der Beginn des Zinslaufs sei zu früh angesetzt worden. Das Finanzamt ermittelte daraufhin anhand eines internen Controllingberichts eine Bearbeitungsdauer von Schenkungsteuerfestsetzungen im Jahr 2008 von durchschnittlich 7,1 Monaten. Es änderte daraufhin den Beginn des Zinslaufs auf elf Monate nach dem jeweiligen Stichtag der Schenkung (Zinslaufbeginn für die Schenkung vom 19.12.2007 am 20.11.2008 und für die Schenkung vom 17.7.2008 am 18.6.2009). Dabei ging es von einer Anzeigefrist nach § 30 Abs. 1 ErbStG von drei Monaten sowie einer auf acht Monate aufgerundeten Bearbeitungszeit aus.

Das FG kam zu dem Ergebnis, dass der Zinslauf einen weiteren Monat später beginne. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der BFH hat das Urteil im Revisionsverfahren aufgehoben und die Klage abgewiesen.


Gründe:
Finanzamt und FG sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Zinslauf jedenfalls nicht später als am 20.12.2008 hinsichtlich der Schenkung vom 19.12.2007 und nicht später als am 18.7.2009 hinsichtlich der Schenkung vom 17.7.2008 begonnen hatte.

Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen Finanzamt durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin bewirkt, dass die geschuldete Schenkungsteuer (zunächst) nicht festgesetzt und dadurch verkürzt wurde, indem sie es entgegen § 30 Abs. 1 ErbStG pflichtwidrig unterlassen hatte, die im Jahr 2007 und 2008 erhaltenen Schenkungen dem Finanzamt anzuzeigen, und dieses in Folge des Unterlassens keine Steuererklärungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG anforderte. Außerdem war das FG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zinslauf jedenfalls nicht später als zwölf Monate nach der jeweiligen Schenkung begonnen hatte.

Für seine Berechnung hat das FG die Anzeigefrist beim Finanzamt gem. § 30 Abs.1 ErbStG von drei Monaten, eine - nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 ErbStG mindestens vom FA zu gewährende - Erklärungsfrist von einem Monat sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beim Finanzamt herangezogen. Es ist auf dieser Grundlage zu der Überzeugung gelangt, dass die Behörde die Schenkungsteuer bei ordnungsgemäßer Anzeige innerhalb der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer festgesetzt hätte. Zugleich hatte es zutreffend festgestellt, dass die Bearbeitungsdauer bei aufgerundet acht Monaten gelegen hat. Nach Hinzurechnung der Fristen des § 30 Abs. 1 ErbStG sowie des § 31 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 ErbStG hatte es damit seiner Entscheidung jedenfalls keine zu frühen Zeitpunkte für den Zinslauf zugrunde gelegt.

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