Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 € gilt auch bei Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel
FG Münster 2.4.2014, 11 K 2574/12 EDer Kläger erzielte im Streitjahr 2010 insbesondere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Richter. Ferner erzielte er durch Veröffentlichungen und Vorträge Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger nutzte für den Weg zu seiner 130 km entfernt liegenden Arbeitsstätte auf drei Teilstrecken seinen privaten PKW, einen Zug der Deutschen Bahn und die U-Bahn.
Für die mit dem Auto und dem Zug zurückgelegte Entfernung machte der Kläger die Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend, wobei er den auf den Zug entfallenden Betrag entsprechend der gesetzlichen Regelung auf 4.500 € begrenzte. Daneben begehrte er jedoch den Abzug der tatsächlichen Kosten für die U-Bahnfahrten. Er war der Ansicht, dass insoweit der Höchstbetrag überschritten werden dürfe, da es sich um verschiedene öffentliche Verkehrsmittel handele.
Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber die Kosten für die U-Bahn nicht. Es trug vor, dass mehrere öffentliche Verkehrsmittel einheitlich zu behandeln seien. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Klägers zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte zutreffend ermittelt. Es hatte dabei zu Recht die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der U-Bahn i.H.v. rund 554 € nicht anstelle der sog. Entfernungspauschale für die Strecke vom Hauptbahnhof zum Arbeitsplatz im Gericht berücksichtigt.
Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 € greift für alle Teilstrecken ein, die nicht mit dem eigenen PKW zurückgelegt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob hierfür eines oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, da das Gesetz lediglich zwischen zwei Teilstrecken - privater PKW einerseits und öffentliche Verkehrsmittel andererseits - differenziert. Schließlich ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 S. 2 EStG bewusst den Plural ("Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel") verwendet hat.
Allerdings ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, wie § 9 Abs. 2 S. 2 EStG bei der Verwendung mehrerer unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel auszulegen ist. Infolgedessen war zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zuzulassen.
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