01.10.2020

Begriff der Werklieferung/Werkleistung

Mit BMF-Schreiben v. 1.10.2020 hat die Finanzverwaltung den USt-Anwendungserlass an die Rechtsprechung des BFH angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v 1.10.2020 - III C 2 -S 7112/19/10001 :001, DOK 2020/0945668

UStG § 3 Abs. 1

Mit Urteil v. 22. 8. 2013 - V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 hat der BFH festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist.

Entsprechend wurde nun Abschnitt 3.8 Absatz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an diese Rechtsprechung angepasst.

Die Rechtgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet hinsichtlich aller bis vor dem 1. Januar 2021 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG - nicht, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschnitts 3.8 Absatz 1 Satz 1 UStAE behandelt haben.
BMF online
Zurück