Beherbergung der Begleitpersonen von Patienten unterliegt der Umsatzsteuer
FG Münster 19.11.2013, 15 K 2352/10 UDie Klägerin ist ein gesetzlicher Träger der Sozialversicherung und betreibt mehrere Reha-Kliniken. Sie bietet auch Begleitpersonen ihrer Patienten die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung in den Kliniken an. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, soweit es sich nicht um Begleitpersonen von Kindern unter 14 Jahren oder von Schwerstbehinderten handelte. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass sie insoweit eine hoheitliche Tätigkeit ausübe, die Leistungen aber jedenfalls umsatzsteuerfrei seien.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt ging zu Recht davon aus, dass die Klägerin durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gegenüber Begleitpersonen von Patienten und der Verpflegung von Mitarbeitern in ihren Reha-Kliniken unternehmerisch tätig ist und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt.
Mit der Aufnahme von Begleitpersonen wird die Klägerin nicht hoheitlich, sondern im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art tätig. De Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG, wonach eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer handelt, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Gewalt ausübt, liegen hinsichtlich der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen nicht vor. Infolgedessen macht die Klägerin insoweit nicht von ihren hoheitlichen Befugnissen Gebrauch, sondern erbringt die Leistungen vielmehr auf Grundlage privatrechtlicher Verträge.
Auch eine Steuerbefreiung kam nicht in Betracht. Die Klägerin fällt zwar als Träger der Sozialversicherung in den persönlichen Anwendungsbereich des § 4 Nr. 15 Buchstabe b) UStG. Sie erbringt jedoch keine begünstigten Leistungen. Schließlich ist die Vorschrift richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur Dienstleistungen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit oder damit eng verbundene Leistungen erfasst werden. Die Aufnahme von Begleitpersonen ist zur Ausübung der Tätigkeit der Reha-Kliniken allerdings nicht unerlässlich, soweit dies nicht als medizinisch notwendig erachtet wird.
Die Verpflegung und Unterbringung von Begleitpersonen, deren Aufenthalt nicht medizinisch notwendig ist, wird außerdem vom Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b) 2. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 134 Buchst. b) der Richtlinie 2006/112/EG erfasst. Danach sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden. Insofern tritt die Klägerin mit ihren Leistungen in einen Wettbewerb mit Unternehmen der Hotel- und Restaurationsbranche.
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