Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 21.11.2022 - IV C 6 - S 2240/20/10006 :002, DOK 2022/1166461
EStG § 15
Der BFH hat mit dem zur amtlichen Veröffentlichung freigegebenen Urteil v. 16. 9. 2021 - IV R 7/18 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz - Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.
Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.
Das BMF hat nun angeordnet, dass aus Vertrauensschutzgründen eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist.
Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester - Kapitalgesellschaften (BFH v. 1. 8. 1979 - I R 111/78, BStBl II 1980, 77) ist weiterhin anzuwenden.
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EStG § 15
Der BFH hat mit dem zur amtlichen Veröffentlichung freigegebenen Urteil v. 16. 9. 2021 - IV R 7/18 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz - Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.
Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.
Das BMF hat nun angeordnet, dass aus Vertrauensschutzgründen eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist.
Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester - Kapitalgesellschaften (BFH v. 1. 8. 1979 - I R 111/78, BStBl II 1980, 77) ist weiterhin anzuwenden.