Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung
Kurzbesprechung
BFH v. 26. 10. 2022 - VI R 25/20
EStG § 33 Abs 1, § 33 Abs 2 S 1, § 35a
Im Streitfall litt die Steuerpflichtige an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Steuerpflichtigen (Eheleute) den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen und machten die hierfür entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnten sowohl das FA als auch nachfolgend das FG im Klageverfahren ab.
Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. Daher werden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar stellte im Streitfall auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Steuerpflichtigen dar. Gleichwohl, so der BFH, waren die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.
Allerdings konnten die in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigt werden.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 33 Abs 1, § 33 Abs 2 S 1, § 35a
Im Streitfall litt die Steuerpflichtige an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Steuerpflichtigen (Eheleute) den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen und machten die hierfür entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnten sowohl das FA als auch nachfolgend das FG im Klageverfahren ab.
Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. Daher werden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar stellte im Streitfall auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Steuerpflichtigen dar. Gleichwohl, so der BFH, waren die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.
Allerdings konnten die in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigt werden.