Bei der Geltendmachung von Schuldzinsen als Werbungskosten ist der Veranlassungszusammenhang maßgeblich
FG Schleswig-Holstein 2.2.2011, 2 K 287/07Der Kläger ist als Gesellschafter-Geschäftsführer mit 62,5 % an einer GmbH beteiligt. Weitere Gesellschafter sind seine Mutter mit 30% und sein Vater mit 7,5%. Die GmbH nahm 1995 ein Darlehen auf, um den Erwerb eines Betriebsgrundstückes zu finanzieren. Der Kläger schloss einen Lebensversicherungsvertrag ab, dessen Versicherungssumme zur Tilgung des Kaufpreisdarlehens dienen sollte. In Höhe der jährlichen Lebensversicherungsbeiträge gewährte die GmbH dem Kläger ein verzinsliches Darlehen. Im Jahr 2002 schloss die GmbH weitere Darlehensverträge zum Erweiterung der Gewerbeimmobilie. Auch insoweit sollte die Tilgung durch Lebensversicherungen erfolgen, die der Kläger persönlich abschloss. Die Finanzierung der Lebensversicherungsbeiträge erfolgte ebenfalls darlehensweise durch die GmbH.
Die auf das dem Kläger gewährte Darlehen der GmbH entfallenden Schuldzinsen erkannte das Finanzamt bis einschließlich 2003 als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen an. Für das Streitjahr 2004 erklärte der Kläger insgesamt Schuldzinsen i.H.v. 10.615 €. Das Finanzamt kam allerdings zu dem Ergebnis, dass die Schuldzinsen keine Werbungskosten darstellen würden.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.
Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht die geltend gemachten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt.
Nach dem BFH-Urteil vom 25.2.2009 (Az.: IX R 62/07) sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietgrundstücken aufgenommen wurden, dient. Entscheidet sich der Steuerpflichtige - anstelle einer Langfristfinanzierung allein durch Darlehen - für eine kürzere Laufzeit der Finanzierung unter Einsatz von Kapitallebensversicherungen, so würde seine Finanzierungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn der wegen der kürzeren Finanzierungszeit höhere Finanzierungsaufwand nicht realitätsgerecht berücksichtigt würde.
Nach diesen Rechtsgrundsätzen waren die vorliegend streitigen Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Schließlich standen sie nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der GmbH. Sie dienten etwa nicht dem Erwerb der Beteiligung. Insofern hatten die Aufwendungen nicht unmittelbar den Zweck, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen. Der notwendige Veranlassungszusammenhang bestand somit nicht.
Etwas Anderes ließ sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 25.2.2009 ableiten. Im dortigen Sachverhalt dienten die strittigen Finanzierungskosten mittelbar der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da mit der (finanzierten) Lebensversicherung wiederum die Anschaffung der Immobilie finanziert werden konnte. Demgegenüber waren im vorliegenden Streitfall dem Kläger Schuldzinsen entstanden, die zunächst der Erzielung von Einkünften einer anderen Person, der GmbH, gedient hatten. Erst in einem weiteren Schritt war ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers in Form von Ausschüttungen der GmbH herstellbar.
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