11.05.2017

Bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte

Angestellte Piloten und angestellte Flugbegleiterinnen können seit der gesetzlichen Neuregelung ab 2014 die Aufwendungen für durchgeführte Fahrten von der Wohnung zum Flughafen im Rahmen des Werbungskostenabzugs nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Wege der Entfernungspauschale ansetzen, wenn es sich bei diesem Flughafen um den arbeitsvertraglich zugewiesenen Flughafen handelt. Dieser arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort ist die erste Tätigkeitsstätte.

FG Hessen 23.2.2017, 1 K 1824/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger sind Eheleute. Der Kläger arbeitet als angestellter Pilot, die Klägerin als angestellte Flugbegleiterin. Laut jeweiligem Arbeitsvertrag waren die Kläger an einem bestimmten Flughafen beschäftigt bzw. eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte aber auch das Recht, den Kläger auf anderen Flugmustern oder an einem anderen Ort einzusetzen und die Klägerin mit Aufgaben an einem anderen Ort im In- und Ausland zu betrauen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 machten die Kläger die Fahrtaufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu dem im Arbeitsvertrag genannten Flughafen in tatsächlicher Höhe nach Reisekostengrundsätzen geltend, weil sie eine Auswärtstätigkeit ausübten und weil Flugzeuge keine Tätigkeitsstätten im Sinne des EStG seien. Zudem hätten sie ihre Arbeit auch von anderen Flughäfen aus aufgenommen. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zum Flughafen dagegen nur mit der Entfernungspauschale, also pauschal mit 30 Cent pro Entfernungskilometer.

Das FG wies die die hiergegen gerichtete Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. VI R 17/17 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die geltend gemachten zusätzlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen zu Recht nicht berücksichtigt. Die Aufwendungen der Kläger für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Flughafen sind mit der vom Finanzamt bereits berücksichtigten Entfernungspauschale abgegolten.

Der Flughafen, der in den Arbeitsverträgen der Kläger genannt wird, war die erste Tätigkeitsstätte der beiden. Mangels Befristung waren die Kläger diesem Flughafen arbeitsvertraglich dauerhaft zugeordnet. Entscheidend ist dabei allein, dass der Arbeitgeber tatsächlich eine arbeitsvertragliche Zuordnung getroffen hat. Das gilt unabhängig davon, ob er gesetzlich zur Zuweisung eines Arbeitsortes verpflichtet war oder nicht und wann der Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. Der arbeitsvertragliche Vorbehalt, die Kläger jederzeit an einem anderen Ort einsetzen zu können, ändert daran nichts.

Wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, ist seit der gesetzlichen Neuregelung ab 2014 ebenfalls nicht entscheidend. Bei dem Flughafen handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Schließlich haben beide Kläger ihre eigentliche Berufstätigkeit am Flughafen auch in einem hinreichenden Umfang ausgeübt. Denn nach den vorliegenden Flugstunden-Übersichten waren sie dort jeweils vor und nach jedem Streckeneinsatz anwesend. Ferner fanden am Flughafen Lehrgänge, Bürotätigkeiten, Gesundheitsüberprüfungen, Bereitschaftsdienste und das Simulatortraining statt. Das genügt für die Annahme einer tatsächlichen Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte.

Fahrten von der Wohnung zum Flughafen sind im Streitfall daher nur nach der seit dem 1.1.2014 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG im Wege der Entfernungspauschale und nicht nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen. Das genügt auch dem sog. objektiven Nettoprinzip und führt nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung mit Gewerbetreibenden.

Linkhinweis:

FG Hessen PM vom 10.5.2017
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