Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister sind nicht als Basisvorsorgeaufwendungen abziehbar
BFH 15.5.2013, X R 18/10Der Kläger ist selbständiger Schornsteinfegermeister und war in den Streitjahren 2005 bis 2007 rentenversicherungspflichtig. Seit seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger war er Pflichtmitglied der (Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister) VdBS.
Die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre neben seinen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemachten Zahlungen an die VdBS in Höhe von 7.048 € (2005), 7.116 € (2006) und 7.184 € (2007) wurden vom Finanzamt lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG a.F. abgezogen.
Der Kläger wandte sich hiergegen. Er war der Ansicht, die VdBS sei eine berufsständische Versorgungseinrichtung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG a.F. Andernfalls sei die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a.F. einschlägig. Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Beiträge an die VdBS stellten keine Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG a.F. dar.
Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein - wenn auch erst im Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 % erreichter - unbeschränkter Sonderausgabenabzug. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG gilt für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung entsprechendes.
Die Beiträge zur VdBS gehören jedoch nicht zu den Basisversorgungsversorgungsbeiträgen. Die VdBS ist zwar eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a scheidet dennoch aus, da die Leistungen der VdBS nicht der Basisversorgung, sondern nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dienen. Außerdem wird keine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut. Vielmehr handelt es sich bei der VdBS um eine umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung.
Infolgedessen sind die Beiträge zur VdBS nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Im Gegenzug werden ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, bb S. 4 EStG, also erheblich geringer besteuert. Die fehlende Möglichkeit der Berücksichtigung der Beiträge zur VdBS als Basisvorsorgeaufwendungen verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die steuerliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Alterseinkünfte, so wie sie im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ausgestaltet wurden, bewegt sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und insbesondere dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit (so auch BFH-Urt. v. 26.11.2008, Az.: X R 15/07).
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