07.01.2016

Beitrittsaufforderung an das BMF: Erläuterung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

Der BFH hat das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, zum Verhältnis von § 6a S. 3 u. 4 GrEStG, nach deren Wortlaut § 6a GrEStG auf Umwandlungsvorgänge, bei denen ein Rechtsträger untergeht oder neu entsteht (Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensausgliederung zur Neugründung), nicht anwendbar ist, zu § 6a S. 1 GrEStG, der durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG auch diese Umwandlungsvorgänge in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezieht, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung zu nehmen.

BFH 25.11.2015, II R 62/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine aktiv tätige AG und an einer Vielzahl von Gesellschaften als Alleingesellschafterin beteiligt. Sie war u.a. Alleingesellschafterin der B-GmbH, die in den Bezirken der Finanzämter B. und C. gelegenen Grundbesitz hielt. Zwischen der Klägerin und der B-GmbH bestanden ein Ergebnisabführungsvertrag sowie steuerliche Organschaften hinsichtlich Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Die B-GmbH war ihrerseits Alleingesellschafterin der E-GmbH.

Mit Verschmelzungsvertrag aus August 2012 wurde die B-GmbH als übertragender Rechtsträger gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 UmwG auf die Klägerin als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Die Verschmelzung wurde im September 2012 in das Handelsregister eingetragen. Die Beteiligung der Klägerin an der B-GmbH hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als fünf Jahren i.H.v. mind. 95 % bestanden. Mit der Eintragung ging das Vermögen der B-GmbH auf die Klägerin über und es erlosch die B-GmbH. Die Klägerin war ab diesem Zeitpunkt Alleingesellschafterin der E-GmbH.

Das beklagte Finanzamt sah in dem Übergang der Grundstücke der B-GmbH auf die Klägerin einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang und stellte zuletzt im August 2013 die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GrEStG der Klägerin gegenüber fest. Dabei versagte die Behörde die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG.

Das FG gab der auf Gewährung der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes forderte der BFH das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt auf.

Gründe:
Die Aufforderung zum Beitritt beruht auf § 122 Abs. 2 FGO. Das vorliegende Revisionsverfahren betrifft die Auslegung des § 6a GrEStG und damit eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe und eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht. Die Auslegung des § 6a GrEStG weist Schwierigkeiten von solchem Gewicht auf, dass dem Senat die Beitrittsaufforderung als sachgerecht erscheint. Das betrifft die Anwendung der Vor- und Nachbehaltensfristen des § 6a S. 4 GrEStG in Verschmelzungsfällen sowie unionsrechtliche Fragestellungen.

Der durch die Verschmelzung bewirkte Übergang des Eigentums an den Grundstücken der B-GmbH auf die Klägerin unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Es handelt sich um gesetzliche Eigentumswechsel, bei denen kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen war und es auch keiner Auflassung bedurfte. Das BMF wird aufgefordert, zum Verhältnis von § 6a S. 3 u. 4 GrEStG, nach deren Wortlaut § 6a GrEStG auf Umwandlungsvorgänge, bei denen ein Rechtsträger untergeht oder neu entsteht (Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensausgliederung zur Neugründung), nicht anwendbar ist, zu § 6a S. 1 GrEStG, der durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG auch diese Umwandlungsvorgänge in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezieht, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung zu nehmen.

Zu der angesprochenen Problematik hat sich bisher noch keine einheitliche Ansicht herausgebildet, und zwar weder in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch im Schrifttum. Das BMF soll erläutern, wie aus seiner Sicht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuergesetze, die auch der Finanzausschuss in BTDrucks 17/147, S. 10 angesprochen hat, der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG abzugrenzen ist. In unionsrechtlicher Hinsicht wird zudem zu prüfen sein, ob es sich bei § 6a GrEStG um eine neu eingeführte Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt.

Linkhinweis:

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