Bekanntmachung der Vordruckmuster für Anzeigen nach der VermBDV
Bekanntmachung v. 23. 9. 2019 - IV C 5 - S 2439/19/10002
VermBDV § 8
Die neuen Vordrucke sind spätestens ab dem 1. 1. 2020 zu verwenden. Datenübermittlungen sind spätestens ab dem 1. 1. 2020 auf Grundlage der neuen Datensatzbeschreibung durchzuführen. Die Vordrucke haben das Format DIN A4. Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss ein maschinell hergestellter Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen. Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck in bestimmten Punkten nicht vom amtlichen Muster abweichen.
Wird ein Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde. Maschinell erstellte Anzeigen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.
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VermBDV § 8
Die neuen Vordrucke sind spätestens ab dem 1. 1. 2020 zu verwenden. Datenübermittlungen sind spätestens ab dem 1. 1. 2020 auf Grundlage der neuen Datensatzbeschreibung durchzuführen. Die Vordrucke haben das Format DIN A4. Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss ein maschinell hergestellter Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen. Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck in bestimmten Punkten nicht vom amtlichen Muster abweichen.
Wird ein Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde. Maschinell erstellte Anzeigen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.