Bekanntmachung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138f Abs. 1 AO)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 29.4.2020 - IV B 6 -S 1316/19/10024 :012, DOK 2020/0402030
AO § 138d, f
Nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen i. S. d. § 138d Abs. 2 AO dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Die Übermittlung des Datensatzes hat nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz für Mitteilungen nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik "Unternehmen", "Internationaler Informationsaustausch , "Austausch von Steuergestaltungen", "Das Verfahren DAC 6" bzw. unter der Rubrik "Privatpersonen", "Austausch von Steuergestaltungen", "Das Verfahren DAC 6" (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit. Nähere Informationen zur Datenübermittlung können auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik "Unternehmen", "Internationaler Informationsaustausch", "Austausch von Steuergestaltungen", "Das Verfahren DAC 6" bzw. unter der Rubrik "Privatpersonen", "Austausch von Steuergestaltungen", "Das Verfahren DAC 6" (www.bzst.bund.de) im dort abgelegten Kommunikationshandbuch "Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6); Verfahrensbeschreibung, Rückmeldungen und Geschäftsregeln" eingesehen und abgerufen werden.
Die Datenübermittlung kann über die ELMA- Schnittstelle für Massendatenmelder oder über das BZSt Online- Portal unter Verwendung des DAC6-Formulars für Einzeldatenmelder erfolgen. Informationen hierzu befinden sich auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik "Unternehmen", "Internationaler Informationsaustausch", "Austausch von Steuergestaltungen", "Elektronische Datenübermittlung" bzw. unter der Rubrik "Privatpersonen", "Austausch von Steuergestaltungen", "Elektronische Datenübermittlung" (www.bzst.bund.de).
Das Datenschema ist für alle Daten anzuwenden, die gem. § 138f Abs. 3 AO i. V. m. Artikel 97 § 33 Absatz 1 und 2 EGAO ab dem 1. Juli 2020 im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln sind.
BMF online
AO § 138d, f
Nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen i. S. d. § 138d Abs. 2 AO dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Die Übermittlung des Datensatzes hat nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz für Mitteilungen nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik "Unternehmen", "Internationaler Informationsaustausch , "Austausch von Steuergestaltungen", "Das Verfahren DAC 6" bzw. unter der Rubrik "Privatpersonen", "Austausch von Steuergestaltungen", "Das Verfahren DAC 6" (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit. Nähere Informationen zur Datenübermittlung können auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik "Unternehmen", "Internationaler Informationsaustausch", "Austausch von Steuergestaltungen", "Das Verfahren DAC 6" bzw. unter der Rubrik "Privatpersonen", "Austausch von Steuergestaltungen", "Das Verfahren DAC 6" (www.bzst.bund.de) im dort abgelegten Kommunikationshandbuch "Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6); Verfahrensbeschreibung, Rückmeldungen und Geschäftsregeln" eingesehen und abgerufen werden.
Die Datenübermittlung kann über die ELMA- Schnittstelle für Massendatenmelder oder über das BZSt Online- Portal unter Verwendung des DAC6-Formulars für Einzeldatenmelder erfolgen. Informationen hierzu befinden sich auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik "Unternehmen", "Internationaler Informationsaustausch", "Austausch von Steuergestaltungen", "Elektronische Datenübermittlung" bzw. unter der Rubrik "Privatpersonen", "Austausch von Steuergestaltungen", "Elektronische Datenübermittlung" (www.bzst.bund.de).
Das Datenschema ist für alle Daten anzuwenden, die gem. § 138f Abs. 3 AO i. V. m. Artikel 97 § 33 Absatz 1 und 2 EGAO ab dem 1. Juli 2020 im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln sind.