Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023
Online-Bekanntmachung
Online-Bekanntmachung vom 8. 9. 2022 - IV C 5 - S 2533/19/10030 :004
EStG § 51 Abs. 4
Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Das BMF hat nun das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 auf seiner Homepage bekannt gemacht.
Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.
Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9. 9. 2019 - IV C 5 - S 2378/19/10002:001, BStBl I 2019, 911 zu beachten. Abweichend hiervon ist für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 zu beachten, dass gemäß § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben ist. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).
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EStG § 51 Abs. 4
Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Das BMF hat nun das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 auf seiner Homepage bekannt gemacht.
Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.
Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9. 9. 2019 - IV C 5 - S 2378/19/10002:001, BStBl I 2019, 911 zu beachten. Abweichend hiervon ist für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 zu beachten, dass gemäß § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben ist. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).