Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2022
BMF Online-Mitteilung
BMF v. 18.7.2022 - IV C 5 - S 2533/19/10026: 002
EStG § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 hat das BMF mit Online-Mitteilung v. 18.7.2022 auf seiner Homepage bekannt gemacht. Hinsichtlich der Gestaltung der Vordrucke wird auf die Bekanntmachung vom 11.8.2021 - IV C 5 - S 2533/19/10026 :002 verwiesen.
Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.5.2022 (BGBL. I 2022,749) wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt. Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben. Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.
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EStG § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 hat das BMF mit Online-Mitteilung v. 18.7.2022 auf seiner Homepage bekannt gemacht. Hinsichtlich der Gestaltung der Vordrucke wird auf die Bekanntmachung vom 11.8.2021 - IV C 5 - S 2533/19/10026 :002 verwiesen.
Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.5.2022 (BGBL. I 2022,749) wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt. Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben. Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.