Bemessung des Streitwertes bei Anfechtung von Gewerbesteuermessbescheiden für Zwecke der Vorauszahlungen
FG Hamburg 19.3.2015, 3 K 157/14Die Klägerin hatte die gerichtliche Streitwertfestsetzung beantragt. Sie war der Ansicht, dass der Streitwert sich unter Einbeziehung der aufgrund des Gewerbesteuermessbetragsbescheides für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2013 festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen für 2014 (4.869,20 €) und der Gewerbesteuerzinsen (3.036,00 €) auf 48.997,30 € beliefe.
Nach Ansicht der Beklagten waren die Vorauszahlungen für 2014 nicht einzubeziehen, da der Erhebungszeitraum 2014 nicht Streitgegenstand gewesen sei.
Das FG folgte der Ansicht der Beklagten.
Die Gründe:
Der Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen einen Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen bemisst sich nach dem Jahreswert der Vorauszahlungen. Das gilt auch nach Einführung des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013 mit Wirkung ab dem 1.8.2013.
Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die festgesetzten Gewerbesteuerzinsen nicht in die Streitwertbemessung einzubeziehen. Nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen, zu denen auch Zinsen gehören, nicht berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zinsen nicht als Nebenforderung betroffen sind, sondern den Hauptanspruch erhöhen. Das ist im Verfahren vor den FG der Fall, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und das FG darüber in der Hauptsache entschieden hat (BFH-Urt. v. 17.8.2012, Az.: VIII S 15/12). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin hinsichtlich der festgesetzten Zinsen jedoch keinen Antrag gestellt und das Gericht dementsprechend nicht darüber entschieden.
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