Bemessung des Umsatzes aufgrund einer Wärmelieferung nach dem marktüblichen Entgelt bei den Marktpreis übersteigenden Selbstkosten
Niedersächsisches FG 12.7.2018, 11 K 276/17Streitig ist die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG für Wärmelieferungen an nahestehende Personen. Die Klägerin ist zu 100 % Tochter der Samtgemeinde X. Sie betreibt ein Blockheizkraftwerk und versorgt neben weiteren Abnehmern auch gemeindeeigene Einrichtungen (Feuerwehr, Freibad, Schule) mit Wärme. Die Entgelte berechnet die Klägerin einheitlich - also sowohl gegenüber ihrer Gesellschafterin als auch gegenüber den von ihr belieferten fremden Dritten - nach einer Preisliste, welche die Preise nach dem jeweiligen Verbrauch staffelt.
Das Finanzamt vertritt die Auffassung, bei den Wärmelieferungen an die gemeindeeigenen Einrichtungen sei nicht wie bislang das von der Klägerin in Rechnung gestellte Entgelt, sondern die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG anzusetzen. Diese sei aus Vereinfachungsgründen gemäß dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundeministeriums für Wirtschaft und Energie zu bestimmen. Für das Streitjahr ergäbe sich danach ein Fernwärmepreis von 7,50 ct/kWh netto. Die Klägerin hatte hingegen gemäß ihrer Wärmestaffel Preisliste den von ihr belieferten gemeindeeigenen Einrichtungen nur 1,9 ct/kWh netto in Rechnung gestellt.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsätze der Klägerin unter Berufung auf die Regeln der Mindestbemessungsgrundlage für das Jahr 2015 um rd. 60.000 € zu erhöhen sind. Da die Wärmelieferungen an die gemeindeeigenen Einrichtungen zu marktüblichen Entgelten erfolgten, ergeben die mit der Klägerin vereinbarten Preise nach § 10 Abs. 5 S. 2 2. Halbs. UStG die Bemessungsgrundlage.
Vorliegend ist als Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG für die streitigen Wärmelieferungen der Klägerin das von ihr vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen. Dieses war marktüblich, denn die Klägerin belieferte nicht nur ihre Gesellschafterin mit Wärme sondern in einem nicht unerheblichen Umfang auch fremde Dritte zu demselben Entgelt. In diesen Fällen ist der Ansatz der Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nicht mehr vom Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 5 UStG gedeckt, weil dadurch die Umsatzsteuer für Lieferungen eines Unternehmers an eine nahestehende Person höher wäre, als für vergleichbare Umsätze mit sonstigen Endverbrauchern.
Deshalb ist für den Fall, dass die Selbstkosten den Marktpreis übersteigen, der Umsatz nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Da die gemeindeeigenen Einrichtungen der Gesellschafterin der Klägerin das Produkt Wärme zu demselben Preis wie alle übrigen Kunden der Klägerin erhielten, ist es sachgerecht, dass die Klägerin hierauf auch dieselbe Umsatzsteuer zahlen muss.
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