26.04.2021

Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig

Die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist rechtswidrig.

FG Köln v. 23.9.2020 - 3 K 3048/17
Der Sachverhalt:
Die Familienkasse forderte von der Klägerin Kindergeld zurück, welches zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die Säumniszuschläge auf die nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes. Die Klägerin erhob gegen die Forderung der Säumniszuschläge Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG hob den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Familienkasse hat die vom Senat zugelassene Revision nicht eingelegt.

Die Gründe:
Im Abrechnungsbescheid müssen die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung besteht ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse.

Mehrere Rückforderungsansprüche dürfen zwar in einem sog. Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings sind auch in diesem Fall die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen. Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteiligt die Kindergeldberechtigten, denn nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag abzurunden.

 

FG Köln PM vom 26.4.2021
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