07.05.2018

Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei Einzelveranlagung

Wird im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gem. § 26a Abs. 2 S. 2 EStG hälftig aufzuteilen, sind die Aufwendungen unabhängig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. In einem zweiten Rechenschritt sind dann die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen individuell bei jedem der Ehegatten durchzuführen.

FG Baden-Württemberg 29.11.2017, 2 K 1032/16
Der Sachverhalt:
Die verheiratete Klägerin beantragte für das Streitjahr 2013 Einzelveranlagung. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann beantragte sie außerdem, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gem. § 26a Abs. 2 S. 2 EStG hälftig aufzuteilen.

Das Finanzamt berücksichtigte zunächst die Vorsorgeaufwendungen unter Anwendung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung, die die Klägerin und ihr Ehemann jeweils wirtschaftlich getragen hatten. Anschließend wurde die Summe berechnet, die sodann hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wurde. Die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben betrugen danach rd. 3.000 €.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt, die Aufwendungen vor der Günstigerprüfung den Ehegatten hälftig zuzuteilen, und die Günstigerprüfung erst im Anschluss an die Aufteilung vorzunehmen. Anstelle der vom FA angesetzten 3.000 € seien bei ihr daher rd. 4.600 € als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. III R 11/18 geführt.

Die Gründe:
Die Entscheidung des Finanzamts, zunächst bei jedem Ehegatten die Aufwendungen anzusetzen, die er wirtschaftlich getragen hat, und lediglich die Abzugsbeträge nach Durchführung der Höchstbetragsberechnungen und der Günstigerprüfungen hälftig aufzuteilen, ist rechtswidrig.

Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26a Abs. 2 S. 2 EStG ist die Höchstbetragsberechnung bzw. die Günstigerprüfung erst nach der Halbierung zu berücksichtigen. Die Aufwendungen sind unabhängig von der Frage, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Dem Prinzip der Individualbesteuerung wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei dem Sonderausgabenabzug die Höchstbetragsberechnungen und die Günstigerprüfungen für jeden Ehegatten gesondert vorgenommen werden. Auch entspricht es dem Prinzip der Individualbesteuerung, bei außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung bei der Einzelveranlagung von Eheleuten wie bei der Einzelveranlagung Alleinstehender und nicht wie bei der Zusammenveranlagung zu berechnen.

Insbesondere die vom Gesetzgeber bezweckte Steuervereinfachung spricht dafür, sämtliche unter § 26a Abs. 2 S. 2 EStG fallenden Abzugsbeträge den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen, d.h. bei den Sonderausgaben deren Aufteilung vor der Höchstbetragsberechnung bzw. der Günstigerprüfung durchzuführen. Denn dann müssten die Ehegatten nicht nachweisen und das Finanzamt nicht nachprüfen, wer von den Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen hat. Sonstige Zuordnungsregeln werden durch die speziellere Norm des § 26a Abs. 2 S. 2 EStG verdrängt. Insgesamt stellt § 26a Abs. 2 S. 2 EStG damit eine in sich schlüssige Ausnahmeregelung dar.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 3.5.2018
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