Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung
BFH 29.3.2017, XI R 5/16Das AG eröffnete im April 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Y und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Y war Unternehmer; seine Umsätze hat er nach vereinbarten Entgelten versteuert. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte Y Zahlungen an seine Gläubiger für an sein Unternehmen ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen getätigt und den Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Der Kläger focht diese Zahlungen gem. § 129 InsO an. Die Gläubiger leisteten im Jahr 2013 Rückzahlungen. Der Kläger korrigierte aufgrund der im Jahr 2013 vereinnahmten Rückzahlungen - unter der Steuernummer der Insolvenzmasse - in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2013 (Streitjahr) von August 2014 den Vorsteuerabzug, indem er nach § 17 Abs. 1 S. 2 UStG geschuldete Steuerbeträge erklärte.
Im November 2014 beantragte der Kläger, die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0 € festgesetzt wird. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Vorsteuerberichtigungsansprüche seien Insolvenzforderungen, weil sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden seien.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass das Finanzamt den Änderungsantrag des Klägers von November 2014 zutreffend abgelehnt hat, weil die Umsatzsteuererklärung, die gem. § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, rechtmäßig ist. Im Streitjahr ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, Abs. 1 S. 2 UStG der Vorsteuerabzug zu berichtigen.
Das FG hat zu Recht angenommen, dass durch die im Jahr 2013 infolge der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO erfolgte Rückgewähr der gezahlten Beträge an Y die Entgelte aus den von Y bezogenen Leistungen (nachträglich) uneinbringlich geworden sind: Aufgrund dieser Rückgewähr lebten gem. § 144 InsO die ursprünglichen Zahlungsansprüche der Gläubiger des Y wieder auf. Die Ansprüche der Gläubiger sind Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO und wegen der Insolvenz des Y uneinbringlich i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG. Deshalb haben die Gläubiger des Y ihre Umsatzsteuer zu berichtigen; ebenso ist zeitgleich auch die Vorsteuer für die von Y bezogenen Leistungen gem. § 17 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG zu berichtigen.
Das FG hat auch zu Recht angenommen, dass die Berichtigungsansprüche nach § 17 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG im Rahmen der Masseverwaltung entstanden und daher als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Kläger festzusetzen sind. Die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung danach, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist; nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 13 UStG.
Ausgehend davon ist der nach § 17 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG im Streitjahr entstandene Vorsteuerberichtigungsanspruch eine Masseverbindlichkeit; denn er ist im Rahmen der Masseverwaltung entstanden. Hierzu gehört die Geltendmachung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO. Erst durch die Rückzahlung wurde der Anspruch des Finanzamts i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG begründet.
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