12.06.2015

Berliner Hotelbetreiber müssen Übernachtungsteuer vorerst weiter zahlen

Das FG Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Pflicht zur Zahlung der in Berlin erhobenen Übernachtungsteuer zurückgewiesen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen geht hier zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil ihr bei Zahlung der festgesetzten Steuer lediglich solche Nachteile entstehen, die nachträglich wieder gutgemacht werden können.

FG Berlin-Brandenburg 3.6.2015, 5 V 10344/14
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist Betreiberin eines in Berlin ansässigen Hotels. Mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wendet sie sich gegen die nach dem Übernachtungsteuergesetz (ÜnStG) erhobenen und auch als City-Tax bezeichneten Übernachtungsteuer, die ihrer Meinung nach verfassungswidrig ist.

Das Land Berlin, so die Antragstellerin, verfüge nicht über eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz, da die Steuer als Verbrauchsteuer mit der auf bundesrechtlicher Grundlage erhobenen Umsatzsteuer vergleichbar sei. Der Landesgesetzgeber schöpfe zu Unrecht die den Beherbergungsbetrieben vom Bundesgesetzgeber zu konjunkturellen Zwecken zugestandene Entlastung wieder ab.

Das Gesetz könne auch praktisch nicht umgesetzt werden, da der Beherbergungsbetrieb die Gäste nach dem Anlass ihrer Reise befragen müsse, ohne die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Damit sei der Beherbergungsbetrieb dem Risiko ausgesetzt, bei einer späteren Überprüfung die Steuerschuld nicht auf die Gäste abwälzen zu können.

Das FG wies den Antrag zurück.

Die Gründe:
Die inhaltlichen Argumente sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu prüfen.

Der BFH hat wiederholt entschieden, dass bei Streitigkeiten über die Verfassungsmäßigkeit des dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden, formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes die Vollziehung nur dann ausgesetzt werden darf, wenn der Steuerpflichtige ein besonderes berechtigtes Interesse vorweisen kann. Dieses muss schwerer wiegen als die Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung, die mit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einhergeht.

Die Abwägung der widerstreitenden Interessen geht hier zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil ihr bei Zahlung der festgesetzten Steuer lediglich solche Nachteile entstehen, die nachträglich wieder gutgemacht werden können. Auch sind die Steuerbeträge, die sie zu entrichten hat, vergleichsweise gering und werden letztendlich von den Hotelgästen getragen.

Dem Land Berlin droht demgegenüber eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung, wenn alle von der Übernachtungsteuer betroffenen Hotelbetreiber bis zu einer endgültigen Entscheidung von der Zahlungspflicht befreit würden. Da nicht erkennbar ist, dass das ÜnStG unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorgaben zustande gekommen ist, muss der Geltungsanspruch des Gesetzes bis zur Entscheidung über das noch anhängige Klageverfahren respektiert werden.

FG Berlin-Brandenburg PM Nr. 6 vom 4.6.2015
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