19.05.2016

Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer

Verbrauchsteuern i.S.d. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind nur solche Steuern, bei denen das Besteuerungsverfahren die Merkmale einer typischen Verbrauchsteuer aufweist. Die Einordnung anderer Steuern als Verbrauchsteuern i.S. dieser Vorschrift wäre mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Die Berliner Zweitwohnungsteuer ist danach keine Verbrauchsteuer i.S.v. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.

BFH 21.4.2016, II B 4/16
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller, ein Fachanwalt für Steuerrecht, und seine Ehefrau, haben einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Sie sind zudem seit vielen Jahren je zur Hälfte Miteigentümer von zwei nebeneinander liegenden Eigentumswohnungen in Berlin (Wohnungen Nr. 19 und Nr. 20). Die Wohnung Nr. 20 diente dem Antragsteller bis zum Juni 2009 zu freiberuflichen Zwecken und wird seither ebenso wie die Wohnung Nr. 19 seit Fertigstellung privat genutzt. Eine Erklärung zur Zweitwohnungsteuer gaben die Eheleute erst im Jahr 2014 ab.

Das Finanzamt setzte gegen den Antragsteller und seine Ehefrau je zur Hälfte Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2003 bis 2017 (Wohnung Nr. 19) und für die Zeit vom 1.7.2009 bis 2017 (Wohnung Nr. 20) fest. Es ging dabei vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung aus. Über die auf die Besteuerungszeiträume bis 2013 bezogenen Einsprüche hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Den Antrag, insoweit die Vollziehung der Steuerbescheide auszusetzen, lehnte das Finanzamt ab. Das von der Bußgeld- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamts gegen den Antragsteller und E eingeleitete Strafverfahren wurde für die Jahre 2003 bis 2010 wegen Strafverfolgungsverjährung und für die Jahre 2011 bis 2014 wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Das FG gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich der Wohnung Nr. 19 für die Besteuerungszeiträume bis 2006 statt und lehnte den Antrag i.Ü. ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob der BFH den Beschluss des FG auf und gewährte AdV hinsichtlich der Steuerfestsetzung für die Jahre 2003 bis 2007. Im Übrigen hatte die Beschwerde keinen Erfolg.

Die Gründe:
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die regelmäßige Festsetzungsfrist für die Berliner Zweitwohnungsteuer vier Jahre beträgt und die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO vorgesehene Anlaufhemmung anwendbar ist. Die Festsetzungsverjährung für die Berliner Zweitwohnungsteuer richtet sich gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Gesetzes über den Anwendungsbereich der AO (AOAnwG) nach den Vorschriften der AO. Die regelmäßige Festsetzungsfrist beträgt gem. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Bei der Steuer handelt es sich nicht um eine Verbrauchsteuer i.S.d. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, für die die regelmäßige Festsetzungsfrist lediglich ein Jahr beträgt.

Nach der Rechtsprechung des BFH kennzeichnet die Verbrauchsteuer, dass sie als Steuergegenstand ein spezielles Gut hat, an welches auch der Steuermaßstab und die Art der Erhebungstechnik anknüpfen; sie kann sowohl Konsum als auch Produktion belasten. Das BVerwG definiert Verbrauchsteuern als Warensteuern, durch die der Verbrauch vertretbarer, in der Regel zur kurzfristigen Verwendung bestimmter Güter besteuert wird. Verbrauchsteuern i.S.d. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind nur solche Steuern, bei denen das Besteuerungsverfahren die Merkmale einer typischen Verbrauchsteuer aufweist. Die Einordnung anderer Steuern als Verbrauchsteuern i.S. dieser Vorschrift wäre mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, weil es keinen sachlichen Grund gibt, dafür eine von den übrigen Steuern abweichende kurze Festsetzungsfrist und eine nicht an verfahrensrechtliche Voraussetzungen gebundene Änderungsmöglichkeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist vorzusehen.

Die Berliner Zweitwohnungsteuer erfüllt nicht die Merkmale einer typischen Verbrauchsteuer. Die in § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO vorgesehene Anlaufhemmung ist ebenfalls anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung für die Zweitwohnungsteuer entgegen seiner Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 S. 1 BlnZwStG nicht oder nicht fristgerecht einreicht. Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich ebenso wenig wie im Hinblick auf § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO um eine Verbrauchsteuer i.S. des § 170 Abs. 2 S. 2 AO.

Es bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen für die Besteuerungszeiträume ab 2008. Da die vorgeschriebene Steuererklärung erst im Jahr 2014 abgegeben wurde, begann die vierjährige Festsetzungsfrist für die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2008 nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2011 und endete mit Ablauf des Jahres 2015. Der Steuerbescheid vom 14.7.2015 ist somit vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen. Ob das Finanzamt zu Recht für die Wohnung Nr. 19 für das Jahr 2007 Zweitwohnungsteuer festgesetzt hat, ist ernstlich zweifelhaft. Die Steuerfestsetzung wäre nur rechtmäßig, wenn eine leichtfertige Steuerverkürzung vorläge und die Festsetzungsfrist daher nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO fünf Jahre betrüge. Dies ist aber bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher.

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