Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.10.2022 - IV A 3 - S 0336/22/10004 :001, DOK 2022/0983625
AO § 163
Das BMF hat die Finanzämter angewiesen, auf die wirtschaftlichen Folgen der Sanktionen gegen Russland infolge des Ukrainekrieges angemessen zu reagieren. Danach sollen die Finanzämter in jedem Einzelfall unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, inwieweit ggf. die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.3.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.
Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch kommt eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 in Betracht.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
Des Weiteren gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO).
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AO § 163
Das BMF hat die Finanzämter angewiesen, auf die wirtschaftlichen Folgen der Sanktionen gegen Russland infolge des Ukrainekrieges angemessen zu reagieren. Danach sollen die Finanzämter in jedem Einzelfall unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, inwieweit ggf. die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.3.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.
Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch kommt eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 in Betracht.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
Des Weiteren gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO).