Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer
Verwaltungsanweisung
Gleichlautender Ländererlass v. 9.3.2021 - Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 4521-1/6 S4521 - 25/1 - V A 6
GrEStG § 9
Mit Urteil v. 16.9.2020 - II R 49/17 hat der BFH entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Die Urteilsgrundsätze gelten auch beim Erwerb von Wohnungseigentum.
Im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung wendet die Finanzverwaltung die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur an, wenn der Notarvertrag nach dem (Tag der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt) geschlossen worden ist.
BMF online
GrEStG § 9
Mit Urteil v. 16.9.2020 - II R 49/17 hat der BFH entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Die Urteilsgrundsätze gelten auch beim Erwerb von Wohnungseigentum.
Im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung wendet die Finanzverwaltung die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur an, wenn der Notarvertrag nach dem (Tag der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt) geschlossen worden ist.