24.10.2018

Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei Leistung bis zum 10. Januar des Folgejahres

Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

BFH 27.6.2018, X R 44/16
Der Sachverhalt:

Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Sie leistete die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014 i.H.v. rd. 6.900 € durch Banküberweisung, ihr Konto wurde am 8.1.2015 belastet. Die Klägerin machte diese Zahlung als Betriebsausgabe im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2014 geltend. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug, da die Zahlung dem Jahr 2015 zuzurechnen sei. Die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG sei nicht anzuwenden, wenn der Fälligkeitstag aufgrund des § 108 Abs. 3 AO außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraumes liege (hier: nicht Samstag, 10.1.2015, sondern erst der folgende Montag, 12.1.2015).

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 i.H.v. rd. 6.900 € als Betriebsausgabe für 2014 zu berücksichtigen ist. Gem. § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 EStG gilt die am 8.1.2015 entrichtete Zahlung als im Jahr 2014 abgeflossen.

Grundsätzlich sind Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit, d.h. zehn Tage, nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, gem. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Sie können damit bereits in diesem Jahr abgezogen werden. Auch die vom Unternehmer an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer ist eine Betriebsausgabe, die dieser Regelung unterliegt.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember 2014 wurde von der Klägerin am 8.1.2015 und damit "kurze Zeit" i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet. Als "kurze Zeit" gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen, so dass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Es kann vorliegend dahinstehen, ob es zur Anwendung des § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 EStG erforderlich ist, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb dieses Zehn-Tages-Zeitraums nicht nur gezahlt, sondern auch fällig sein muss. Selbst wenn man fordert, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig sein muss, ist diese Voraussetzung hier erfüllt.

Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 S. 4 UStG abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gem. § 108 Abs. 3 AO. Diese Verlängerung ist im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar, da es sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine Frist handelt, so dass sich die Frage nach einer Verlängerung erübrigt.

Hintergrund:

Mit seiner Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Auffassung des BMF (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2017 § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, "Kurze Zeit"). Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag fällt, das nächste Mal also im Januar 2021.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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BFH PM Nr. 54 vom 24.10.2018
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