24.11.2017

Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 Abs. 2 ErbStG

Erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis.

BMF-Schreiben
Gleich lautende Ländererlasse v. 26.10.2017, Ministerium der Finanzen NRW S 3820 - 1 - V A 6

ErbStG § 14
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Mit Urteil v. 12.7.2017 - II R 45/15 hat der BFH entschieden, dass die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, das die Änderung der Steuerfestsetzung für einen nachfolgenden Erwerb nach dieser Vorschrift zulässt.  Die Finanzverwaltung folgt nun dieser Rechtsauffassung des BFH und hat in den gleich lautenden Ländererlassen v. 26.10.2017 angeordnet, dass die anderslautende Regelung in R E 14.3 Abs. 3 ErbStR 2011 bereits auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle nicht mehr anzuwenden ist.

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