19.12.2016

Beruf des Rentenberaters stellt keine freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit dar

Der Beruf des Rentenberaters ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Ausbildung nicht vergleichbar. Er ist auch nicht dem des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich, schon weil eine nennenswerte fachliche Überschneidung bzw. Nähe zu den Aufgaben der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten fehlt.

FG Düsseldorf 31.8.2016, 2 K 3950/14 G
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte nach der mittleren Reife eine Ausbildung zur Bürokaufrau absolviert und zwei Jahre die höhere Handelsschule besucht. Nach Abschluss der Ausbildung war sie 16 Jahre lang im Bereich der Altersversorgung bei einer Krankenkasse tätig. Ab 2000 war sie bei der B-GmbH & Co KG bzw. der C-GmbH als Referentin und Spezialistin in den Rechtsgebieten "gesetzliche Rentenversicherung" und "Versorgungsausgleichsrecht" beschäftigt. Sie berechnete Sozialversicherungsrenten nach dem Rechtsstand des Jahres 2003 bzw. nach älteren Rechtsständen sowie Anwartschaften nach dem Leistungsrecht der VBL oder der Zusatzversorgungskassen. Ein besonderer Schwerpunkt ihrer Arbeiten war die Anwendung des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetzes (VAHRG).

Im Jahr 2004 wurde ihr die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich eines Rentenberaters gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RBerG erteilt. Ab 2005 durfte sie zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten und dem LSG gem. § 73 SGG a.F., § 157 Abs. 3 ZPO a.F. und § 1 der Verordnung über die Zulassung von Prozessagenten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Die Klägerin ist mit der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich eines Rentenberaters ohne Beschränkung auf den außergerichtlichen Bereich sowie mit der Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten und dem LSG im Rechtsdienstleistungsregister registriert.

Im Jahr 2008 wurde die Klägerin als Sachverständige vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs angehört. Seit 2009 ist sie hauptberuflich selbständig tätig. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt seither im Versorgungsausgleichsrecht. Die Klägerin erklärte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 - wie für die Vorjahre - Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Finanzamt folgte dem allerdings nicht und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag auf der Grundlage des erklärten Gewinns fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid war rechtmäßig, da die Klägerin im Streitjahr einen Gewerbebetrieb betrieben hatte, der der Gewerbesteuer unterlag.

Die Klägerin erzielte keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, da sie keinen Beruf ausübt, der einem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich ist. Der Beruf des Rentenberaters ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Ausbildung nicht vergleichbar. Denn gem. § 4 BRAO kann zur Anwaltschaft nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat. Dass die Klägerin in ihrem speziellen Aufgabengebiet eine anerkannte Expertin ist, kann diesen Umstand nicht kompensieren.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Tätigkeit von Rechtskonsulenten bzw. Prozessagenten und von Rechtsbeiständen in der Vergangenheit im Einzelfall als freiberuflich qualifiziert wurden. Denn auch insoweit wurde die Ähnlichkeit mit dem Katalogberuf des Rechtsanwalts verneint, wenn der Steuerpflichtige nur in einem einzigen Aufgabengebiet tätig sein durfte (vgl. z.B. BFH-Urteil v. 16.10.1997, Az.: IV R 19/97). Die Klägerin darf nur in einem solchen eng begrenzten Aufgabengebiet tätig werden.

Der Beruf des Rentenberaters ist auch nicht dem des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich, schon weil eine nennenswerte fachliche Überschneidung bzw. Nähe zu den Aufgaben der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten fehlt. Schließlich ist er auch nicht als eine sonstige selbständige Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung enthält die Vorschrift keinen abschließenden Katalog der in Betracht kommenden Einkünfte, sondern lediglich eine Auflistung von Regelbeispielen wie Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und Aufsichtsratstätigkeit. Weitere Tätigkeiten fallen in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind. Das ist etwa der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbstständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt. Der Beruf des Rentenberaters ist den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Regelbeispielen aber nicht ähnlich.

Linkhinweis:

  • Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
FG Düsseldorf online
Zurück