Berufskraftfahrer bei einer luxemburgischen Firma
BFH 25.1.2012, I B 103/11Der Kläger lebte in den Streitjahren 2004 bis 2006 in Deutschland, war allerdings als Berufskraftfahrer bei einer luxemburgischen Firma beschäftigt. In Ausübung dieser Tätigkeit hielt er sich in den Streitjahren in Luxemburg und in weiteren europäischen Staaten auf. Die Aufenthalte blieben jedoch in den einzelnen Staaten jeweils unter der Grenze von 183 Tagen.
Der Arbeitslohn des Klägers wurde, soweit er auf Fahrten in Luxemburg entfiel, in Luxemburg besteuert. Der Arbeitslohn, der nicht auf Fahrten in Luxemburg entfiel, wurde vom beklagten Finanzamt im Rahmen der Veranlagung der Kläger für die Streitjahre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unterworfen. Den auf Fahrten in Luxemburg entfallenden Arbeitslohn berücksichtigte die Behörde im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG.
Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte aus der Tätigkeit für den luxemburgischen Arbeitgeber ausschließlich Luxemburg zustehe und ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege, soweit das Abkommen zwischen Deutschland und Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen (DBA-Luxemburg) vom 23.8.1958 das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat Deutschland zuweise. Das FG wies die Klage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Den vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründen kamen keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der EuGH versteht das in den Grundfreiheiten niedergelegte Beschränkungsverbot nicht nur i.S. eines Behinderungsverbots durch den Aufnahmemitgliedstaat, sondern zugleich als Gebot an den Herkunftsstaat, das Tätigwerden seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat nicht zu behindern. Derartige Beschränkungen durch den Herkunftsstaat können nicht über eine mit dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung kollidierende Diskriminierung erfasst werden, weil die Träger der Grundfreiheit im Regelfall über eine identische Staatsangehörigkeit verfügen. Der EuGH weicht daher für derartige Marktaustrittskonstellationen auf ein Beschränkungsverbot aus.
Er stellt dabei ausdrücklich auf eine Ungleichbehandlung des vom marktaustrittsinteressierten Inländer beabsichtigten oder verwirklichten ausländischen Sachverhalts gegenüber dem vergleichbaren inländischen Sachverhalt ab. Letztlich handelt es sich um die Umkehrung der Fallgruppe der Diskriminierung Gebietsfremder gegenüber Gebietsansässigen. Hierzu waren im vorliegenden Fall jedoch keine Ausführungen zu entnehmen. Vielmehr war festzustellen, dass der Kläger, der seine Einkünfte aus einem luxemburgischen Arbeitsverhältnis erzielte, soweit er eine Ungleichbehandlung, gegenüber den in Luxemburg wohnhaften Angestellten desselben luxemburgischen Arbeitgebers anmahnte, von einem gleichheitsrechtlichen Verständnis der Grundfreiheiten ausging, das dem im Gemeinschaftsrecht angelegten systematischen Verständnis der Grundfreiheiten nicht entsprach.
Auch der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage, Art. 10 Abs. 3 DBA-Luxemburg auf die hier in Rede stehende Situation analog anzuwenden, kam keine grundsätzliche Bedeutung zu. Für eine solche Analogie bestand angesichts der klaren abkommensrechtlichen Begrenzung der Vorschrift auf Schifffahrts- und Luftverkehrsunternehmen keine Rechtsgrundlage. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten bewusst davon abgesehen haben, Verkehrsunternehmen anderer Art in die Sonderregelung einzubeziehen.
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