16.01.2018

Bestandskräftige Prüfungsentscheidung trotz Verfahrensfehlers grundsätzlich nicht änderbar

Es stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, wenn die mündlichen Vorträge in der Steuerberaterprüfung unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Prüflinge abgehalten werden. Eine Aufhebung des Bescheids über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung kommt aber dennoch nicht mehr in Betracht, wenn dieser bestandskräftig ist.

FG Münster 13.12.2017, 7 K 2451/16 StB
Der Sachverhalt:
Die Klägerin unternahm im Jahr 2013 ihren dritten und damit letzten Versuch, die Steuerberaterprüfung zu bestehen und wurde zur mündlichen Prüfung zugelassen. Im Rahmen der mündlichen Prüfung wurde - der damals gängigen nordrhein-westfälischen Praxis folgend - sämtlichen Prüflingen zunächst die Themenauswahl für die mündlichen Vorträge ausgehändigt. Sodann hielten sie nacheinander ihre Vorträge zu jeweils unterschiedlichen Themen im Beisein der Mitprüflinge.

Die Klägerin bestand die Prüfung nicht und erhob hiergegen fristgerecht Klage beim damals zuständigen FG Düsseldorf. In diesem Klageverfahren wurde der Verfahrensablauf der mündlichen Vorträge nicht thematisiert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage zurück.

Nachdem etwa ein Jahr später im Rahmen eines Klageverfahrens eines anderen Kandidaten der Verfahrensablauf der mündlichen Vorträge thematisiert worden war, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Aufhebung der Prüfungsentscheidung und berief sich auf einen Verfahrensfehler im Hinblick auf die unterschiedlich lange Vorbereitungszeit. Dies lehnte die Beklagte ab und verwies im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin einen etwaigen Verstoß bereits im ursprünglichen Klageverfahren hätte geltend machen können.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung noch auf Neubescheidung ihres Ablehnungsantrags.

Der Bescheid über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ist zwar rechtswidrig, weil der Verfahrensablauf den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt hat. Dies folgt daraus, dass die Prüflinge unterschiedlich lange Vorbereitungszeiten für ihre mündlichen Vorträge hatten. Zudem konnten die späteren Prüflinge die Reaktion der Prüfer auf bestimmte Ausführungen bzw. Formulierungen ihrer Vorredner beobachten und sich hierauf einstellen.

Dennoch ist die Ablehnung des Aufhebungsantrags als ermessensgerecht anzusehen. Die Behörde hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es ihr möglich und zumutbar war, den fehlerhaften Verfahrensablauf bereits vor dem FG Düsseldorf zu rügen. Sie hat keine Umstände dargelegt, warum dies von ihr nicht erwartet werden konnte. Allein das Aufgreifen dieses Umstands in einem späteren Klageverfahren eines anderen Prüflings genügt hierfür nicht. Zudem hat die Klägerin diesen Verfahrensfehler offensichtlich selbst nicht als schwerwiegend empfunden.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.1.2018
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