30.10.2020

Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Zur Nachweisführung im Bestätigungsverfahren (§ 18e UStG) hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 28.10.2020 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.10.2020 - III C 5 - S 7427-d/19/10001 :001, DOK 2020/1044418

UStG § 18e

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird in Abschnitt 18e.1 wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefasst: "Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. ist der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen. Bei der Durchführung gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über die vom BZSt zu diesem Zweck angebotene Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. In diesen Fällen ist der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen".

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: "Erfolgt eine Anfrage telefonisch, teilt das BZSt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit."

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Bestätigungsanfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 an das BZSt gestellt werden.
BMF online
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